Bereicherung: ungerechtfertigte Vermögensverschiebung




Neben vertragliche Schuldverhältnisse gibt es auch gesetzliche Schuldverhältnisse. Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen gehören das Bereicherungsrecht, das Schadenersatzrecht, die Geschäftsführung ohne Auftrag und die Gläubigeranfechtung. Das Bereicherungsrecht soll dafür sorgen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung liegt z.B. dann vor, wenn der Herr Bauer den Herrn Huber Euro 600,- zahlt, weil er glaubt, dass er Herrn Huber noch diesen Betrag als Restkaufpreis schuldet; aber in Wirklichkeit schuldet er Herrn Huber nichts, weil der Kaufpreis schon zur Gänze gezahlt wurde. Nimmt Herr Huber den Betrag trotz Kenntnis dieses Umstandes an, liegt eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor und er würde sich dadurch unrechtmäßig bereichern. In solch einen Fall hat Herr Bauer ein Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Euro 600,-, den er mit einer Leistungskondiktion gegen Herrn Huber gelten machen kann.

Falls aber die Vermögensverschiebung nicht durch eine Leistung bewirkt wurde, muss geprüft werden, ob sich jemand durch die Vermögensverschiebung aus einem fremden Vermögensgut bereichert hat, also aus einem Vermögensgut, das einem anderen gehört. Hier hat die entreicherte Person ein Recht auf Rückführung der Bereicherung in sonstiger Weise; dies wird als Verwendungsanspruch bezeichnet. Das bedeutet also, dass wenn eine Sache zum Nutzen einer anderen Person verwendet worden ist, der Sacheigentümer die Sache zurückfordern kann oder verlangen kann, dass ihr Wert ersetzt wird, wenn die Sache nicht in Natur zurückgegeben werden kann. Die Person, der das Vermögensgut gehört, hat somit ein Bereicherungsanspruch und kann die Herausgabe des ungerechtfertigt erlangten Vorteils vom Bereicherten heraus verlangen, unabhängig davon, ob er dadurch einen Schaden erlitten hat. Man darf Bereicherungsanspruch nicht mit Schadenersatzanspruch verwechseln. Beim Bereicherungsanspruch geht es rein darum, dass die Person, die sich unrechtmäßig bereichert hat, diesen Vorteil herauszugeben hat. Beim Schadenersatzanspruch kommt es jedoch auf einen Nachteil an, den der Berechtigte durch das unrechtmäßige Verhalten einer anderen Person erlitten hat.

Es kommt jedoch auch oft vor, dass eine Person für eine andere Person einen Aufwand macht, den diese gesetzlich selbst hätte machen müssen. In solchen Fällen hat die Person, die den Aufwand für den anderen gemacht hat, das Recht Ersatz zu fordern. Beispiel: Wenn Herr Bauer z.B. dem minderjährigen Sohn des Herrn Huber Unterhalt leistet, weil Herr Huber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann Herr Bauer von Herrn Huber Ersatz fordern. Auch der Anspruch aus Aufopferung muss beachtet werden. Unter Aufopferungsanspruch ist zu verstehen, dass wenn eine Person in einem Notfall sein Eigentum aufopfert, um einen größeren Schaden von sich und von anderen abzuwenden, er von allen Begünstigten verhältnismäßig Entschädigung verlangen kann.

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