Das Schadenersatzrecht hat nicht den Sinn Personen für ihr Verhalten zu bestrafen. Beim Recht auf Schadenersatz geht es um die Verantwortlichkeit für sein Tun. Jeder Mensch hat von Geburt an Rechte, die ihm die Rechtsordnung zuschreibt. Wenn ein anderer in diese Rechte eingreift, so muss er die Folgen dafür tragen. Sinn des Schadenersatzes ist der Ausgleich und die Vorbeugung. Die Konsequenzen aus einer Beschädigung sind aber nur zu tragen, wenn der Schaden dem Verursacher zugerechnet werden kann. Zudem muss der Schädiger schuldhaft und rechtswidrig gehandelt haben. Primär zielt das Schadenersatzrecht darauf ab, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Es soll so weit, wie möglich, alles in den Stand vor der Schädigung zurückgesetzt werden. Manchmal können aber bestimmte Schäden nicht wieder ganz so repariert werden, dass dies zufriedenstellend wäre. Man kann etwa einen Schmerz, den jemand erlitten hat, nicht wieder rückgängig machen. Ein weiteres Problem ist, dass man solche Schäden wie Schmerz nicht wirklich messen kann.
Die Empfindung eines jeden Menschen ist anders. Es gibt daher keinen objektiven Messwert für Schmerzen. Man behilft sich damit solche Schädigungen in Geld zu messen. Es gibt einen Katalog von Arten von Verletzungen, denen man einen gewissen monetären Betrag zuschreibt. Der Schmerz geht dadurch zwar nicht weg, aber es ist zumindest ein Ausgleich für das entstandene Leid. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Ersatz des tatsächlichen Schadens und voller Genugtuung. Die Schadloshaltung ist also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Ist dies nicht möglich, dann betrifft sie den Ersatz dafür. Die Reparatur einer Sache etwa wäre die Schadloshaltung. Darüber hinaus können aber auch noch andere Schäden entstehen. Den Personen, die am Körper verletzt wurden, kann ein Verlust entstehen dadurch, dass sie in der Zeit der Heilung nicht erwerbstätig sind. Gemeint ist damit der Verdienstentgang.
Im Schadenersatzrecht existieren verschiedene Arten von Schäden. Es gibt den sogenannten Vertrauensschaden. Das ist jener Schaden, der dadurch entsteht, dass jemand z.B. auf die Gültigkeit eines Vertrages vertraut. Die Bezeichnung Vertrauensschaden ist etwas irreführend. Es geht nicht um das Vertrauen in den Vertragspartner selbst. Vielmehr geht es darum, dass man auf das Bestehen eines Rechtsgeschäfts vertraut hat und aufgrund dieses Vertrauens Dispositionen getroffen hat. Ein Beispiel für einen Vertrauensschaden wäre etwa der Abschluss eines Versicherungsvertrages für ein Auto, das gekauft wurde. Stellt sich heraus, dass der Verkäufer nicht berechtigt war das Auto zu veräußern, ist dem Käufer dadurch ein Schaden entstanden, dass er Leistungen an die Versicherung abgegeben hat.
Ähnlich zu behandeln sind frustrierte Aufwendungen. Dabei geht es um die Hoffnung auf einen zukünftigen Vertragsabschluss. Bei der Verlobung etwa kann derjenige, der Geschenke aufgrund der bevorstehenden Hochzeit macht, diese wieder zurückfordern, wenn die Heirat ohne Grund und Verschulden seinerseits ausbleibt. Ein wichtiger Bestandteil des Schadenersatzrechts sind immaterielle Schäden. Das sind Schäden, die nicht in Geldwerten ausgedrückt werden können, weil sie für die Person eine besondere Bedeutung haben. Solche immateriellen Schäden sind zum Beispiel Schmerzen oder auch entgangene Urlaubsfreude. Zu beachten ist wie erwähnt auch der entgangene Gewinn. Eine Person, die ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, hat dadurch Verluste. Der erwartete Gewinn kann aber nicht ins Unermessliche steigen. Das heißt, es ist nur der Verdienst zu ersetzen, der nach den Umständen auch erwartet werden konnte.
Nicht ersetzt werden kann aber der Verlust, der durch das Verabsäumen günstiger Begleitumstände erlitten wird. Wenn etwa in diesem Moment die Kurse an den Börsen günstig sind. Dieser entgangene Mehrwert ist nur ein reiner Vermögensschaden. Diese sind in der Regel nicht zu ersetzen. Das Gesetz spricht von Schadloshaltung und voller Genugtuung. Letzteres heißt, dass auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. Volle Genugtuung ist nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz zu leisten. Nicht aber, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.