Zusammenhang zwischen Verschulden und Schadenersatz




Unter Verschulden ist die Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens zu verstehen. Das bedeutet also, dass derjenige schuldhaft handelt, der ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Damit der Täter jedoch für das gesetzte Verhalten bestraft werden kann, muss neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch Vorwerfbarkeit gegeben sein. Das bedeutet, dass das gesetzte rechtswidrige Verhalten dem Täter nur dann vorgeworfen werden kann, wenn er in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten.

Es gibt zwei Verschuldensformen, und zwar Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Vorsatz wird oft als böse Absicht bezeichnet, wobei die Fahrlässigkeit häufig als Versehen bezeichnet wird. Ein Täter handelt auf jeden Fall dann vorsätzlich, wenn ihm die Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst ist, er auch den schädlichen Erfolg vorhersehen kann und mit dem Eintritt des schädlichen Erfolgs trotzdem einverstanden ist. Der Schaden muss also mit Wissen und Willen des Täters herbeigeführt worden sein. Vorsatz unterscheidet sich von der Fahrlässigkeit dadurch, dass der fahrlässig handelnde Täter den Erfolg zwar für möglich hält, aber darauf vertraut, dass er nicht eintreten wird. Daher kann gesagt werden, dass die Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt ist. Bei der Fahrlässigkeit wird der Schaden entweder aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit verursacht. Fahrlässig handelt somit eine Person, die ein Verhalten für erlaubt hält, das jedoch erkennbar rechtswidrig ist. Fahrlässigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Schadenseintritt vorausgesehen hätte werden können, wäre der Täter gehörig aufmerksam gewesen.

Daher ist nach dem Grad der Sorglosigkeit des Täters zwischen grobe und leichte Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Leicht Fahrlässig ist das Verhalten dann, wenn es auf einen Fehler beruht, der auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Die grobe Fahrlässigkeit wird auch auffallende Sorglosigkeit genannt und liegt dann vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation niemals unterläuft. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte beweisen muss, dass der Täter ihm verschuldet ein Schaden zugefügt hat. Sollte aber ein Schuldner seinem Gläubiger z.B. durch Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ein Schaden zugefügt haben, muss in diesem Fall der Schädiger beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft; dies wird als Beweislastumkehr bezeichnet, weil nicht der Gläubiger beweisen muss, dass ihm der Schuldner verschuldet geschädigt hat, sondern der Schuldner seine Unschuld zu beweisen hat. Grundsätzlich gilt die Beweislastumkehr für alle vertraglichen und vertragsähnlichen Pflichten sowie auch für Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten.

Beim Schadenersatz gilt in erster Linie die Regel, dass die geschädigte Sache in den vorigen Stand zurückzuversetzen ist; erst wenn dies nicht möglich ist, kann Schadenersatz in Geld verlangt werden. Das Zurückversetzen in den vorigen Stand wird als Naturalrestitution bzw. als Prinzip der Herstellung in Natur bezeichnet. Darunter ist zu verstehen, dass der Geschädigte in Natur so zu stellen ist, wie er ohne den Schaden stünde. Beispiel: eine gestohlene Sache ist zurückzugeben, ein beschädigtes Auto ist zu reparieren, für zerstörte Sachen sind gleichartige und gleichwertige Sachen anzuschaffen. Daraus ist zu entnehmen, dass Naturalrestitution nicht nur die Herstellung derselben Sache bedeutet, sondern auch die Herstellung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustandes bedeuten kann. Nur wenn die Naturalherstellung nicht möglich ist, muss Geldersatz geleistet werden. Naturalherstellung ist z.B. dann unmöglich, wenn die Wiederherstellung der beschädigten Sache wegen der sehr hohen Kosten unwirtschaftlich wäre (beispielsweise Totalschaden des Autos).

Durchsuchen Sie Rechtssartikel