Das Schadenersatzrecht wird auch als Haftpflichtrecht bezeichnet und regelt, wann ein Geschädigter von einer anderen Person ein Schaden, der bei ihm eingetreten ist, ersetzt verlangen kann. Der eingetretene Schaden stellt logischerweise ein Verlust oder ein Nachteil dar und läßt sich logischerweise nicht mehr ungeschehen machen. Grundsätzlich trifft ein Schaden denjenigen, in dessen Vermögen oder in dessen Person er sich ereignet. Um von einer Person für den zugefügten Schaden Schadenersatz verlangen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Damit ist gemeint, dass Zurechnungsgründe vorliegen müssen. Es wird auf jeden Fall verlangt, dass der Schaden vom Haftpflichtigen bzw. vom Schädiger verursacht worden ist oder von einer anderen Person verursacht wurde, für die der Haftpflichtige einzustehen hat.
Außerdem hat sich der Schädiger nicht so verhalten, wie er sich hätte verhalten sollen und können, um den Schadenseintritt entgegenzuwirken bzw. zu verhindern. Darunter ist auch zu verstehen, dass sich der Verursacher rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben muss; der Schaden muss ihn somit persönlich vorgeworfen werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Verhalten, also eine Handlung oder eine Unterlassung, immer dann rechtswidrig ist, wenn das Verhalten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Zu beachten ist auch, dass ein rechtswidriges Verhalten unter Umständen rechtmäßig sein kann, wenn es in Notwehr oder im Notstand geschieht. Unter Notwehr ist die angemessene Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf eigene oder fremde Rechtsgüter zu verstehen, wie z.B. auf Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Beispiel: eine Frau wird überfallen, sie wehrt sich gegen den Räuber und fügt ihm durch Schläge und Tritte eine leichte Körperverletzung zu. Wer in Notwehr einen Schaden zufügt, wird nicht ersatzpflichtig. Beim Notstand greift eine Person in die Rechtsgüter anderer unbeteiligter Personen ein, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren. Beispiel: ein Bergsteiger droht zu erfrieren und bricht in eine Hütte ein, um sich vor dem Erfrieren zu retten. Eine Schadenersatzpflicht kann sich auch daraus ergeben, dass sich jemand einem anderen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Schaden eintreten sollte, wie z.B. bei der Vertragsversicherung; bei der Vertragsversicherung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer gewisse Schäden, die zukünftig vielleicht eintreten könnten, gegen Zahlung einer Prämie.
Bei den Schäden ist zwischen Vermögensschaden, Nichterfüllungsschaden und Vertrauensschaden zu unterscheiden. Unter Vermögensschaden sind Nachteile an geldwerten Gütern zu verstehen. Geldwerte Güter sind in Geld messbar. Beim Vermögensschaden ist zwischen positiver Schaden und Gewinnentgang zu unterscheiden. Ein positiver Schaden ist der Nachteil, den jemand an Vermögen oder Rechten erleidet, wobei das schon vorhandene Vermögensgut gemindert oder zerstört werden muss. Ein positiver Schaden liegt aber auch dann vor, wenn der Geschädigte einen Aufwand tätigen muss oder mit Verbindlichkeiten belastet wird, z.B. Kreditkosten. Ein entgangener Gewinn liegt wiederum dann vor, wenn eine Vermögensvermehrung verhindert wird, indem z.B. eine Erwerbschance verhindert wird. Beispiel: wenn z.B. eine Maschine zerstört wird, hat dies ein Produktionsausfall zur Folge, was wiederum zu einer Umsatzminderung führt. Es gibt Fälle, bei denen neben einem Vermögensschaden zugleich auch ein Gefühlsschaden eintritt. Der Gefühlsschaden wird auch als ideeller oder immaterieller Schaden bezeichnet, der jedoch nicht in Geld messbar ist.
Auch der Nichterfüllungsschaden, der auch als positives Interesse bezeichnet wird, und der Vertrauensschaden, der auch negatives Interesse genannt wird, sind zu beachten. Wenn eine Person eine Leistungsverpflichtung nicht erfüllt hat, liegt ein Nichterfüllungsschaden vor. Diese Person muss sodann Ersatz leisten sowie den Zustand herstellen, der im Vermögen des Gläubigers bei gehöriger bzw. ordnungsgemäßer Erfüllung bestünde. Somit ist der Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, der sich nach dem Wert der ausgebliebenen Leistung errechnet. Hat aber eine Person unrichtig auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut, steht dieser Person einen Anspruch auf Entschädigung zu und ist so zu stellen, wie sie ohne das Vertrauen stünde. Vertrauensschäden wären unter andern nutzlose Aufwendungen für die Vertragsvorbereitung, wie z.B. Kosten und Spesen für die Vertragserrichtung, wobei der Vertrag dann nicht zustande kommt oder nicht gültig zustande kommt.