Beim Umfang des Schadenersatzes ist zwischen eigentliche Schadloshaltung, volle Genugtuung, merkantiler Minderwert, neu für alt und Tilgung der verursachten Beleidigung zu unterscheiden. Zu beachten ist, dass bei der eigentlichen Schadloshaltung nur der erlittene Schaden ersetzt wird, während bei der vollen Genugtuung auch der entgangene Gewinn ersetzt wird. Der erlittene Schaden wird als positiver Schaden bezeichnet, während der entgangener Gewinn auch als Interesseersatz bezeichnet wird. Mit merkantilem Minderwert ist gemeint, dass eine reparierte Sache im Vergleich zu unbeschädigten Sachen zu einem niedrigeren Preis gehandelt wird.
Daraus ist zu entnehmen, dass auch bei einer vollständigen Reparatur der beschädigten Sache im Vergleich zu einer unbeschädigten Sache bei ihrem Verkauf meistens ein geringerer Wert erzielt wird. Dies deshalb, weil die Wiederinstandsetzung oft misstrauisch betrachtet wird, da man der Meinung ist, dass ein Defekt zurückbleiben könnte. Neu für alt meint, dass der Geschädigte bei Zerstörung einer gebrauchten Sache eine neue anschaffen muss, wenn sich keine Sache beschaffen lässt, die der zerstörten gebrauchten Sache entspricht. Dabei entsteht das Problem, dass der Preis der neuen Sache meistens höher sein wird als der Wert der zerstörten Sache. Beispiel: es wird nicht möglich sein ein Gebiss zu finden, das dem zerstörten und abgenützten Gebiss entspricht bzw. wenn doch, dann wird die Verwendung eines Gebisses, welches dem abgenützten und zerstörten Gebiss entspricht, dem Geschädigten nicht zumutbar sein.
Daher ist ein neues Gebiss anzuschaffen. Wenn man aber dem Geschädigten die vollen Kosten dieser Anschaffung ersetzt, würde er wiederum mehr bekommen als er verloren hat. Würde man ihm aber nur den Wert der alten Sache ersetzten, müsste er die Differenz zum Neuwert selbst aufbringen. Aus diesem Grund wird als Lösung vorgeschlagen, dass der Geschädigte sich von den Neuanschaffungskosten einen verhältnismäßigen Betrag abziehen lassen muss, wenn die Sache eine längere Lebensdauer hat als die zerstörte gebrauchte Sache. Bezüglich Tilgung der verursachten Beleidigung ist festzuhalten, dass die volle Genugtuung auch die Tilgung der verursachten Beleidigung umfasst. Die Tilgung der verursachten Beleidigung ist vor allem bei Schmerzensgeld, Ersatz bei Freiheitsentziehung, für den Wert der besonderen Vorliebe aber auch für die Verhinderung des besseren Fortkommens zu ersetzen.
Zu beachten ist immer, dass wenn mehrere Personen gemeinsam und vorsätzlich einen Schaden herbeiführen, sie als Mittäter zu betrachten sind und somit auch solidarisch haften. Mehrere Personen handeln dann als Mittäter, wenn sie z.B. bei der Tatausführung zusammenwirken oder durch Anstiftung. Sind zwar mehrere Schädiger für die Schädigung verantwortlich, die jedoch nicht gemeinschaftlich und vorsätzlich gehandelt haben, sondern getrennt oder nur fahrlässig gehandelt haben, haftet jeder Schädiger nur für den von ihm verursachten Schaden, wenn die Anteile sich bestimmen lassen. Sollten sich jedoch die Anteile nicht bestimmen lassen, haftet wieder jeder Täter solidarisch für den gesamten Schaden.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass in einigen Fällen der Geschädigte selbst auch mitverantwortlich für den ihn zugefügten Schaden ist. Sollte somit bei einer Beschädigung sowohl ein Verschulden seitens des Geschädigten als auch seitens des Beschädigers vorliegen, hat der Geschädigte gemeinsam mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig bzw. zu gleichen Teilen zu tragen. In diesem Fall gebührt den Geschädigten kein voller Ersatz, denn er muss einen Teil des Schadens selbst tragen, welcher sich nach dem Verhältnis des Verschuldens des Schädigers zu dem des Geschädigten richtet. Beispiel: Herr Bauer und Herr Huber tragen den Fernseher des Herrn Huber, wobei das Gerät zu Boden fällt und beschädigt wird, aufgrund dessen, dass sich beide vertiefst unterhalten haben, anstatt sorgsam den Fernseher zu tragen.