Karenz beginnt nach dem Ende der Mutterschutzfrist, also somit acht Wochen nach der Geburt des Kindes oder bei Teilung der Karenz gleich im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters. Es ist erwähnenswert, dass die Karenz bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden kann. Außerdem muss die Karenzdauer dem Dienstgeber unbedingt innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes schriftlich bekanntgegeben werden. Die Karenz dauerst maximal bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, wobei zu beachten ist, dass man während dieser Karenzzeit nicht entlassen bzw. gekündigt werden darf. Nach dem ersten Geburtstag des Kindes kann der Dienstgeber unter bestimmten Umständen das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungsschutzbestimmungen und Entlassungsschutzbestimmungen eine Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für solch eine Kündigung benötigt der Dienstgeber jedoch die Zustimmung des Arbeitsgerichts und Sozialgerichts.
Sollte man jedoch länger in Karenz bleiben wollen, muss dies unbedingt mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass man während der Karenzzeit keinen Lohn bzw. Gehalt vom Dienstgeber erhält, sondern anstelle dessen ein Kinderbetreuungsgeld während dieser Zeit bekommt. Um das Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, muss ein Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit zwischen unterschiedliche Bezugsdauern des Kinderbetreuungsgelds auszuwählen. Bei den Arten des Kinderbetreuungsgeldes unterscheidet man zwischen einkommensabhängiges Kindergeld, pauschalierte Kurzleistung von Euro 1.000,- pro Monat, Kinderbetreuungsgeld bis zum dreißigsten Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt oder bis zum sechsunddreißigsten Lebensmonat des Kindes, wenn beide Eltern Karenz nehmen in der Höhe von Euro 436,- pro Monat, Kinderbetreuungsgeld bis zum zwanzigsten Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil in Karenz ist oder bis zum vierundzwanzigsten Lebensmonat des Kindes, wenn beide Eltern Karenz in Anspruch nehmen in der Höhe von Euro 624,- pro Monat bzw. das Kinderbetreuungsgeld bis zum fünfzehnten Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz in Anspruch nimmt oder bis zum achtzehnten Lebensmonat des Kindes, wenn beide Eltern Karenz nehmen in der Höhe von Euro 800,- pro Monat.
Anspruch auf Karenz haben unselbständige Dienstnehmer und selbständige Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Heimarbeiter, Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes sowie auch Studenten und Arbeitslose. Zu beachten ist auch, dass der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben muss. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass das Dienstverhältnis zwar während der Karenzzeit grundsätzlich aufrecht bleibt, aber die Karenzzeit nicht als Dienstzeit zu werten ist. Außerdem besteht während der Karenz die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von Euro 366,33 monatlich nicht übersteigen darf. Neben dem karenzierten Dienstverhältnis ist es weiters möglich mit dem Dienstgeber für längsten dreizehn Wochen im Jahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze zu vereinbaren, wobei während dieser Beschäftigung der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz aufrecht bleibt. Wenn man jedoch länger als diese dreizehn Wochen arbeitet, geht der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz verloren.
Auch der Begriff Elternkarenz bzw. Karenzteilung zwischen Mutter und Vater muss berücksichtigt werden. Denn Elternkarenz gibt den Eltern die Möglichkeit die Zeit nach der Geburt des Kindes zu gestalten, und zwar als Karenz für Mütter und als Karenz für Väter. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass nach der Geburt des Kindes in den ersten zwei Jahren ein Anspruch auf Vollkarenz besteht, welche nach der Schutzfrist beginnt, also acht Wochen nach der Geburt, und spätestens nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes endet. Die Karenz kann bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Wenn die Karenzzeit mit dem anderen Elternteil geteilt wird, muss ein Karenzteil mindestens zwei Monate betragen.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass man nach Ende der Elternteilzeit automatisch wieder in die bereits bestehende alte Vollzeit-Tätigkeit zurückwechselt, außer man einigt sich rechtzeitig mit dem Dienstgeber auf eine Teilzeitstelle oder wenn man aus dem Dienstverhältnis austritt. Es gibt jedoch auch Fälle, wie etwa unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfällen oder Erkrankungen, die es dem Elternteil, der Karenz in Anspruch genommen hat, unmöglich machen das Kind in der Karenz weiter zu betreuen. Bei Vorliegen eines solchen Falles steht es dem zweiten Elternteil, der nicht in Karenz ist, zu einer Verhinderungskarenz in Anspruch zu nehmen. Auch der Begriff aufgeschobene Karenz ist zu beachten, denn dabei kann der Dienstnehmer mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenzzeit aufheben möchte und diese drei Monate dann bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr seines Kindes verbrauchen wird, wie etwa beim Schuleintritt des Kindes. Diese drei Monate werden als aufgeschobene Karenz bezeichnet.
Während der Karenzzeit, in der man Kinderbetreuungsgeld bezieht, besteht ein Krankenversicherungsschutz. Wenn Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gelten höchstens achtundvierzig Monate pro Kind, ab der Geburt des Kindes gezählt, als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung. Diese Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, die dem Elternteil für die überwiegende Erziehung des Kindes während der Karenzzeit gebührt, werden als Kindererziehungszeiten bezeichnet. Die Karenz endet nach der angemeldeten vereinbarten Dauer, jedoch spätestens mit dem vollendeten vierundzwanzigsten Lebensmonat des Kindes.