Arbeitsrechtliche Regelungen hinsichtlich des Mutterschutzes




Eingangs muss die schwangere Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und auch den voraussichtlichen Geburtstermin nach Bekanntwerden mitteilen sowie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin ihren Arbeitgeber vorlegen, wenn er dies verlangen sollte. Zudem muss die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden dürfen. Eine schwere körperliche Arbeit wäre etwa das Heben und Tragen von schweren Sachen oder Arbeiten, die hauptsächlich im Stehen erledigt werden können, welche unter Umstände zu einem Arbeitsverbot der betreffenden Arbeitnehmerin führen kann. In solch einen Fall muss der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen, wobei der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet ist, ihr den Lohn bzw. das Gehalt weiterzuzahlen.

In Bezug auf berufstätige schwangere Frauen sind die Mutterschutzbestimmungen zu beachten. Die Mutterschutzbestimmungen setzen sich aus Schutzfristen, Kündigungsschutz und Entlassungsschutz, Beschäftigungsverbote sowie Mitteilungspflichten und Nachweispflichten zusammen. Die Mutterschutzbestimmungen dienen dazu die Gesundheit der werdenden Mutter sowie die Gesundheit des Kindes zu schützen.

Außerdem muss beachtet werden, dass die Mutterschutzbestimmungen erst dann in Kraft treten können, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Bescheid weiß. Außerdem steht die Arbeitnehmerin ab dem Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft unter Kündigungsschutz und Entlassungsschutz. Zu berücksichtigen ist auch, dass während der Schutzfrist von acht Wochen vor der Entbindung und grundsätzlich auch acht Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerin besteht. Das bedeutet, dass werdende Mütter ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin sowie grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden dürfen. Während dieser Zeit befindet sich die betreffende Arbeitnehmerin im Mutterschutz und bekommt ein Wochengeld, das als finanzielle Stütze und als Ersatz für das entfallende Einkommen dienen soll. Das Wochengeld wird acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis acht Wochen nach der Entbindung gewährt, wobei jedoch bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder Kaiserschnittgeburten das Wochengeld wiederum bis zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt wird.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet den Zustand bezüglich der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden und ihr sodann eine Kopie dieser Meldung auszuhändigen. Wie bereits erwähnt, besteht nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, wobei sich diese Schutzfrist bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten auf mindestens zwölf Wochen verlängert. Sollte somit eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung eingetreten sein, verlängert sich diese Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, jedoch höchstens auf sechzehn Wochen. Somit muss beachtet werden, dass die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden kann. Wenn die Arbeitnehmerin in Karenz ist, kann sie bis vier Wochen nach der Inanspruchnahme, jedoch längstens bis vier Wochen nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nicht gekündigt werden.

Zu beachten ist auch, dass selbständig erwerbstätige schwangere Frauen nunmehr auch Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen können. In Bezug auf Wochengeld muss bei selbständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben, beachtet werden, dass das Wochengeld Euro 25,95 pro Tag beträgt.

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