Können Väter in Karenz gehen?




Eingangs muss erwähnt werden, dass sowohl Mütter als auch Väter Karenz für das geborene Kind in Anspruch nehmen können. Als Vater ist es jedoch erforderlich den Anspruch auf Karenz nachzuweisen, wobei diesbezüglich einige Punkte anzugeben sind, wie etwa die Geburt des Kindes, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind sowie dass die Kindesmutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, außer natürlich wenn der Vater und die Mutter ein Monat gemeinsam Karenz nehmen.

In diesem Zusammenhang tritt oft die Frage auf, ob Väter bei der Geburt ihres Kindes frei bekommen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die aktive Vaterschaft mit der Unterstützung der werdenden Mutter beginnt. Väter haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung zur Begleitung und zur Betreuung der Kindesmutter bei den Arztbesuchen, die zur Geburtsvorbereitung notwendig sind. Daher müssen Väter mit ihren Arbeitgebern verhandeln, ob sie dafür frei nehmen können. Außerdem stellt die Geburt eines Kindes ein wichtiger Grund für eine bezahlte Dienstverhinderung dar, der den Arbeitnehmer betrifft.

Es muss beachtet werden, dass die Dauer dieser Dienstfreistellung gesetzlich leider nicht festgelegt ist, aber diesbezüglich sehen jedoch die meisten Kollektivverträge auch Dienstfreistellungen aus Anlass der Geburt eines Kindes in der Dauer von ein Tag bis zwei Tagen vor, wobei diese freien Tage bezahlt werden. Sollten die betreffenden Väter jedoch mehr freie Tage benötigen, müssen sie dies ihren Arbeitgebern gegenüber mit wichtigen Gründen belegen, wie beispielsweise etwa für Amtswege. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn die Mutter bei der Geburt oder nach der Geburt Hilfe bzw. Pflege benötigen sollte, wie beispielsweise etwa wegen eines Kaiserschnitts bzw. nach einer Hausgeburt oder wegen einer Folgeerkrankung, besteht für Väter wiederum die Möglichkeit zusätzlich eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Väter zwar aufgrund der Geburt eines Kindes keinen Anspruch auf einen Papamonat haben, aber Väter können vor der Geburt bzw. nach der Geburt des Kindes Urlaub in Anspruch nehmen. Dieser Urlaub muss jedoch mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Außerdem sollte Karenz und der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld voneinander getrennt werden, da diese völlig unabhängig voneinander sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es keinen rechtlichen Unterschied von Väterkarenz zur Mütterkarenz bzw. Elternkarenz gibt. Unter Karenz ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf Dienstfreistellung aus Anlass der Pflege und der Betreuung eines Kindes zu verstehen. Wie bereits erwähnt, muss der Vater, der Karenz in Anspruch nehmen möchte, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Daraus kann somit entnommen werden, dass sich grundsätzlich auch getrennt lebende Eltern die Karenz teilen können. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Eltern nur abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen können, wenn der Kindesvater und die Kindesmutter die Karenz untereinander teilen wollen. Außerdem hat der Elternteil, der sich in Karenz befindet, während dieser Zeit einen Kündigungsschutz und einen Entlassungsschutz.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der Karenz bzw. des jeweiligen Karenzteils dauert. Daher können Väter, die sich in Karenz befinden, nur nach einer vorherigen Zustimmung des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes vom Arbeitgeber durch die Einbringung einer Klage gegen den Arbeitnehmer gekündigt werden. Außerdem darf die Zustimmung des Gerichtes jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber bestimmte Kündigungsgründe geltend macht und beweist. Das Arbeitsgericht und Sozialgericht kann jedoch nur dann bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Zustimmung zur Kündigung erteilen, wenn der Arbeitgeber das Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens still legt und wenn das Arbeitsverhältnis nicht ohne Schaden für das Unternehmen weiter aufrechterhalten werden kann.

Zudem kann das Gericht jedoch ab dem ersten Geburtstag des Kindes die Zustimmung zur Kündigung in der Karenz erteilen, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass Umstände vorliegen, die beim Arbeitnehmer vorliegen und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen nicht weiter aufrechterhalten werden kann. Zusätzlich dazu muss der Arbeitgeber auch darlegen, warum die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Außerdem muss beachtet werden, dass eine Entlassung in der Karenz nur dann möglich ist, wenn bestimmte Entlassungsgründe vorliegen. Jedoch sind Entlassungen während der geschützten Zeit rechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber diese ausgesprochen hat, ohne dazu die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.

Unabhängig von den zuvor Gesagten haben Väter ebenso einen voll eigenständigen Anspruch auf Karenz, der nicht davon abhängig ist, dass auch die Mutter Karenz nehmen kann. Außerdem können auch die Partner bzw. Ehegatten von selbständig erwerbstätigen Frauen eine Väterkarenz antreten. Daher muss darauf geachtet werden, dass jede Karenz frühestens nach dem Ende der Wochenschutzfrist der Mutter beginnt, also acht Wochen bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Karenz kann in bis zu drei Teilen verbraucht werden, wobei jedoch ein Karenzteil mindestens drei Monate zu dauern hat. Hierbei können sich die Eltern untereinander ausmachen, wann sie sich mit der Karenz abwechseln wollen. Außerdem müssen die Karenzteile unmittelbar aneinander anschließen, wobei jedoch zu beachten ist, dass beim ersten Wechsel zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater die Eltern wiederum auch einen Monat lang gemeinsam in Karenz sein können. Durch die Inanspruchnahme des gemeinsamen Karenzmonats verkürzt sich jedoch sodann die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat. Daher hängt es somit vor allem von den Vereinbarungen zwischen Kindesvater und Kindesmutter ab, wann der betreffende Kindesvater die Karenz antreten kann.

Auch die Dauer der Karenz für Väter ist ein wichtiger Punkt. Hierbei muss beachtet werden, dass der gesetzliche Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes dauert, und zwar auch dann wenn die Eltern die Karenz teilen. Daraus ist zu entnehmen, dass die Arbeit daher spätestens am zweiten Geburtstag des Kindes wieder auszunehmen ist. Falls die Maximaldauer der Karenz jedoch nicht beantragt wurde, kann spätestens drei Monate vor Ablauf der bereits beanspruchten Karenz einmal eine Verlängerung bekanntgegeben werden. Wie soeben erwähnt, ist die Karenzdauer zwar mit dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt, aber das Kinderbetreuungsgeld kann unabhängig davon bis zum dreißigsten Lebensmonat bzw. bis zum sechsunddreißigsten Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Zu beachten ist jedoch, dass wenn die Kindesmutter keinen Anspruch auf Karenz hat, weil sie beispielsweise etwa selbständig erwerbstätig ist, muss der Kindesvater somit eine Karenz innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes melden.

Ebenso wie die Mutter kann der Vater Karenz in Anspruch nehmen, indem er den Arbeitgeber rechtzeitig die Karenz bekannt gibt. Der Arbeitgeber kann sich sodann nicht weigern, den Anspruch zu gewähren. Sollte der Kindesvater jedoch seine Karenz unmittelbar im Anschluss an die Wochenschutzfrist der Mutter antreten wollten, muss er dies seinem Arbeitgeber bis spätestens acht Wochen nach der Entbindung bekannt geben, und zwar auch wenn die Schutzfrist länger dauert. Wenn der Kindesvater seinen Karenzteil sodann gleich im Anschluss an den Karenzteil der Mutter beginnen will, muss er dies dem Arbeitgeber bis spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt bekannt geben. Dies ist dringendst zu beachten, denn wenn man die Termine für die rechtzeitige Bekanntgabe versäumt, besteht keinen Rechtsanspruch auf die gesetzliche Karenz mehr. Dies stellt jedoch kein Hindernis dar, denn auch in solch einen Fall besteht weiters noch die Möglichkeit, eine Karenz mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Zudem muss beachtet werden, dass Väter während der Väterkarenz parallel zur Karenz eine geringfügige Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausüben kann. Es besteht jedoch auch eine gesetzlich geregelte Möglichkeit vorübergehend in der Karenz zu arbeiten, wobei dies jedoch zeitlich auf dreizehn Wochen in einem Kalenderjahr beschränkt ist und auch mit einem höheren Entgelt möglich ist. Sollte die Karenz jedoch kürzer als ein Kalenderjahr dauern, wird somit die zulässige Dauer der vorübergehenden Beschäftigung auch anteilig zu verkürzen sein. Außerdem benötigt der Arbeitnehmer für eine vorübergehende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber die ausdrückliche Zustimmung des eigenen Arbeitgebers. Falls der Vater die Beschäftigung jedoch länger ausüben möchte, empfiehlt es sich eher eine Elternteilzeit anstelle der Karenz zu vereinbaren.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Väter nach der Karenz beim Wiedereinstieg im Unternehmen gewisse Rechte hat. Denn Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmer in Karenz über wichtige betriebliche Ereignisse zu informieren. Dies umfasst unter anderem auch die Zusendung von Mitarbeiterinformationen sowie die Mitteilung von wesentlichen betrieblichen Änderungen, wie beispielsweise etwa Umstrukturierungen. Obwohl der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist dem Arbeitgeber über seine Rückkehr im Unternehmen zu informieren, empfiehlt sich dennoch solch eine rechtzeitige Ankündigung vor dem Ende der Karenz vorzunehmen.

Außerdem lebt nach einer Karenz der Arbeitsvertrag mit den gleichen Inhalten, die er vor Karenzantritt hatte, wieder auf, was wiederum zur Folge hat, dass der Vater einen vertraglichen Anspruch auf den gleichen oder auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz und auf die gleichen vertraglichen Arbeitsbedingungen wie vor der Karenz hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es nicht zu einer Verringerung des Entgelts kommen darf, wobei jedoch kollektivvertragliche Erhöhungen, die in der Karenz eingetreten sind, auch im Entgelt berücksichtigt werden müssen. Außerdem werden Urlaub und Sonderzahlungen nach dem Wiedereinstieg im Unternehmen anteilig bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des Urlaubsjahres berechnet.

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