Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er?




Mutterschutz ist auf alle Arbeitnehmerinnen anwendbar, also auch auf geringfügig Beschäftige. Zu beachten ist jedoch, dass freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen nicht von den Bestimmungen des Mutterschutzes umfasst sind. Mutterschutz gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit, von Alter der Arbeitnehmerinnen, von Einkommen, von Familienstand sowie von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von Ausmaß der Beschäftigung. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Arbeitnehmerinnen sobald sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangen, verpflichtet sind dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins darüber zu informieren. Wenn es der Dienstgeber verlangt, hat die werdende Mutter sogar eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen einer Schwangerschaft und über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen.

Es muss darauf geachtet werden, dass der Dienstgeber auch bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft sofort zu informieren ist. Sollte die werdende Mutter ihre Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt den Dienstgeber bekanntgeben, führt dies nicht zur Verletzung des Arbeitsvertrages oder zur Verletzung anderer Verpflichtungen und hat ebenso wenig eine Bestrafung zur Folge. Sobald der Dienstgeber über die Schwangerschaft der Dienstnehmerin informiert worden ist, muss er dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich den Namen, das Alter, die Tätigkeit und den Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie den voraussichtlichen Entbindungstermin bekannt geben. Sollte im Unternehmen ein Betriebsarzt vorhanden sein, hat der Dienstgeber auch diesen über die Schwangerschaft der Dienstnehmerin zu informieren.

Daraufhin muss der Dienstgeber überprüfen, ob der Arbeitsplatz, wo die werdende Mutter arbeitet, sicher ist. Wenn sich herausstellt, dass der Arbeitsplatz für die Sicherheit und für die Gesundheit der werdenden Mutter gefährlich ist, müssen Änderungen in der Beschäftigung der werdenden Mutter vorgenommen werden. Daraufhin hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass werdende Mütter von jenen Arbeiten abgezogen werden, die für sie oder für das ungeborene Kind schädlich sein könnten. Sollte der Dienstgeber die Dienstnehmerin auf einen weniger gefährlichen Arbeitsplatz versetzen, hat er den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen bzw. der letzten drei Monate weiterzuzahlen. Wenn aber im Unternehmen keine andere Beschäftigungsmöglichkeit möglich ist, kann der Dienstgeber die werbende Mutter auch gänzlich von der Arbeit freistellen, wobei dies jedoch zur Folge hat, dass der Dienstgeber das durchschnittliche Entgelt an der freigestellten Dienstnehmerin weiterzuzahlen hat.

Man muss jedoch berücksichtigen, dass acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der voraussichtlichen Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht. Dieser Zeitraum, in dem ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht, wird als Schutzfrist oder als Mutterschutz bezeichnet. Außerdem beträgt diese Schutzfrist bei Mehrlingsgeburten, bei Frühgeburten und bei Kaiserschnitt nach der Geburt mindestens zwölf Wochen. Wenn eine Verkürzung dieser achtwöchigen Frist vor der Entbindung eingetreten ist, führt dies zur Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, jedoch höchstens auf sechzehn Wochen. Zu beachten ist auch, dass Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen während des Beschäftigungsverbots grundsätzlich einen Anspruch auf Wochengeld haben.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit ein individuelles Beschäftigungsverbot zu vereinbaren, wenn unabhängig von der Art der Beschäftigung eine Gefahr für das Leben und für die Gesundheit der werbenden Mutter und für das Leben und für die Gesundheit des ungeborenen Kindes bei Fortführung der Beschäftigung besteht. Dabei kann nämlich bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots eine gänzliche Dienstfreistellung erfolgen, wenn eine fachärztliche Bestätigung vom Arzt vorliegt, welche die Gefahr bei Fortführung der Beschäftigung bestätigt. Für diese Frühkarenzzeit wird von der zuständigen Krankenkasse ein erweitertes Wochengeld bezahlt.

Zu beachten ist ebenso, dass für werdende Mütter sowie für Eltern in Karenz ein Kündigungsschutz und Entlassungsschutz besteht. Dieser Kündigungsschutz und Entlassungsschutz beginnt sobald die Schwangerschaft bekanntgegeben wird bzw. mit der Karenzmeldung, jedoch frühestens vier Monate vor dem Karenzbeginn. Dieser Schutz dauert bis vier Monate nach der Entbindung bzw. bis vier Wochen nach dem Karenzende. Somit muss beachtet werden, dass bei einer Karenz der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz spätestens vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes endet. Daher sind ausgesprochene Kündigungen oder Entlassungen während dieses geschützten Zeitraumes unwirksam und beenden nicht das Arbeitsverhältnis, es sei denn es liegt eine gerichtliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes für solche Kündigungen oder Entlassungen vor.

Werdende Mütter haben ebenso die Verpflichtung den Dienstgeber innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Schutzfrist auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Sollte sich eine schwangere Frau für eine Arbeitsstelle bewerben, muss sie bei Bewerbungsgesprächen oder in Bewerbungsformularen nicht Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft bzw. nach einer geplanten Schwangerschaft, nach dem Stand der Familienplanung oder andere ähnlichen Fragen beantworten, weil solche Fragen eine geschlechtsspezifische Diskriminierung darstellen und somit auch unzulässig sind. Wenn solche Fragen gestellt werden sollten, kann man diese sogar wahrheitswidrig beantworten oder sogar die Beantwortung ablehnen und darauf verweisen, dass diese Fragen aufgrund der geschlechtlichen Diskriminierung unzulässig sind.

Zu beachten ist, dass ein unter Kündigungsschutz und Entlassungsschutz stehendes Arbeitsverhältnis jedoch im Einvernehmen gelöst werden kann, wobei vorausgesetzt wird, dass dies schriftlich zu erfolgen hat. Wenn die Dienstnehmerin jedoch zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses schon schwanger war, jedoch von dieser Schwangerschaft noch nichts wusste, kommt die Ablaufhemmung zum Tragen, wenn sie unmittelbar nachdem sie von der Schwangerschaft erfahren hat, die Schwangerschaft dem Unternehmen unter Vorlage der ärztlichen Bestätigung meldet. Unter Ablaufhemmung ist zu verstehen, dass durch die Bekanntgabe der Schwangerschaft im Betrieb die Auflösungsvereinbarung wegfällt und der Ablauf der einvernehmlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn der achtwöchigen Schutzfrist gehemmt wird, sodass das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Schutzfrist verlängert wird.

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