Während der Karenzzeit erhält man keinen Lohn oder Gehalt, sondern ein Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld steht allen Personen zu, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht ab der Geburt des Kindes und ruht, wenn Wochengeld bezahlt wird, und zwar bis das Wochengeld komplett ausgezahlt ist. Sollte aber das Wochengeld unter dem Tagessatz des Kinderbetreuungsgeldes liegen, wird die Differenz ausgeglichen. Außerdem sind Kinderbetreuungsgeldbezieher während der gesamten Leistungszeit krankenversichert und unfallversichert und erhalten aber höchstens vierundzwanzig Beitragsmonate pro Kind in der Pensionsversicherung. Das Kinderbetreuungsgeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Somit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, den Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil und Kind in Österreich, einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind als Hauptwohnsitz, die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr.
Es besteht die Möglichkeit zwischen fünf unterschiedliche Varianten des Kinderbetreuungsgeldes auszuwählen. Dabei ist zwischen das einkommensabhängige Kindergeld, die pauschalierte Kurzleistung von Euro 1.000,- pro Monat, das Kinderbetreuungsgeld bis zum dreißigsten Lebensmonat des Kindes wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt oder bis zum sechsunddreißigsten Lebensmonat des Kindes wenn beide Eltern Karenz nehmen in der Höhe von Euro 436,- pro Monat, das Kinderbetreuungsgeld bis zum zwanzigsten Lebensmonats des Kindes wenn nur ein Elternteil in Karenz in Anspruch nimmt oder bis zum vierundzwanzigsten Lebensmonat des Kindes wenn beide Eltern Karenz in Anspruch nehmen in der Höhe von Euro 624,- pro Monat bzw. das Kinderbetreuungsgeld bis zum fünfzehnten Lebensmonat des Kindes wenn nur ein Elternteil Karenz in Anspruch nimmt oder bis zum achtzehnten Lebensmonat des Kindes wenn beide Eltern Karenz nehmen in der Höhe von Euro 800,- pro Monat.
Beim einkommensabhängigen Kindergeld bekommt der Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht achtzig Prozent seines Durchschnittsgehaltes der letzten drei Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes bis zum vollendeten zwölften Lebensmonat des Kindes. Sollte auch der andere Elternteil zwei Monate Karenz in Anspruch nehmen, erhöht sich dieser Zeitraum auf vierzehn Monate. Beim einkommensabhängigen Kindergeld beträgt das mindestens Euro 1.000,- pro Monat, aber maximal Euro 2.000,- pro Monat, während dieser Zeit kann der Kinderbetreuungsgeldbezieher auch einen Nebenverdienst bis höchstens Euro 5.800,- pro Jahr beziehen. Wenn diese Zuverdienstgrenze überschritten wird, muss der Kinderbetreuungsgeldbezieher jenen Betrag zurückbezahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
Bei der pauschalierten Kurzleistung von Euro 1.000,- pro Monat bekommt der Elternteil, der das Betreuungsgeld bezieht bis zum vollendeten zwölften Lebensmonat des Kindes Euro 1.000,- pro Monat ausbezahlt. Wenn auch der andere Elternteil diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, erhöht sich die Laufzeit auf vierzehn Monate. Neben den Bezug der pauschalierten Kurzleistung kann der Kinderbetreuungsgeldbezieher ein Nebenverdienst in der Höhe von Euro 16.200,- pro Jahr beziehen. Wenn der Kinderbetreuungsgeldbezieher jedoch schon vorher weiß, dass er diese Verdienstgrenze überschreiten wird, hat er wahlweise die Möglichkeit einer individuellen Zuverdienstgrenze, wo er bis maximal sechzig Prozent von seinem im vorangegangenen Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen dazu verdienen kann. Als Grundlage für die Berechnung wird der Einkommenssteuerbescheid herangezogen.
Zu beachten ist auch, dass ein Elternteil nach der Geburt des Kindes Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt beantragen kann. In erster Linie hat die Mutter auf die Familienbeihilfe Anspruch, aber sie kann zugunsten des Kindesvaters schriftlich darauf verzichten. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle zwei Monate und ist vom Alter der Kinder und von der Anzahl der vorhandenen Kinder abhängig.