Welche Rechte haben Minderjährige und ab wann sind sie deliktfähig?




Eingang muss erwähnt werden, dass das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, ABGB, Personen in verschiedene Altersgruppen einteilt. Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist man volljährig. Das heißt, man ist für seine Handlungen selbst verantwortlich. Volljährige Personen brauchen zum Abschluss von Verträgen nicht die Zustimmung eines Obsorgeberechtigten. Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann man sich also selbst verpflichten.

Bei minderjährigen Personen gibt es zwei Kategorien. Das Gesetz kennt mündige Minderjährige und unmündige Minderjährige. Bei Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vermutet, dass sie noch nicht die volle Einsicht für ihr Handeln haben. Sie können das Ausmaß ihrer Verpflichtungen noch nicht selbst einschätzen. Kinder unter vierzehn gelten als unmündige Minderjährige. Diese Personen können sich grundsätzlich selbst nicht verpflichten. Eine Ausnahme gibt es bezüglich geringfügiger Geschäfte des täglichen Lebens. Das bedeutet, dass sich Kinder ein Jausenbrot oder Süßigkeiten kaufen können. Gemeint sind also kleine Kaufverträge.

Mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres werden die Personen zu mündigen Minderjährigen. Das heißt, dass sie schon etwas besser einschätzen können, wie stark sie eine Verpflichtung belastet. Mündige Minderjährige haben schon eine gewisse Einsicht in ihr Handeln. Für diese Personengruppe ist je nach Art des Rechtsgeschäftes zu unterscheiden. Manche können sie selbst abschließen. Für andere ist die Zustimmung des Obsorgeberechtigten notwendig. Manche Geschäfte können von mündigen Minderjährigen überhaupt nicht bzw. nur durch ihren gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden. Mit dem Eintritt der Mündigkeit, werden die Personen auch deliktsfähig. Das heißt, sie haben für Schäden, die sie anderen schuldhaft zufügen einzustehen.

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