Entschädigung Minderjährige - Haftung der Obsorgepflichtigen




Eingangs muss erwähnt werden, dass Personen, die eine Aufsichtspflicht über unmündige Minderjährige haben, zur Haftung für Schäden herangezogen werden können, die durch die Kinder verursacht werden. Es muss aber beachtet werden, dass die Haftung jedoch nicht automatisch auf die Obsorgepflichtigen übergeht. Das ist nur der Fall, wenn sie die Aufsichtspflicht vernachlässigen.

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass sich die Anforderungen an die Sorgfalt gegenüber Minderjährigen nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes richten. Das kann nicht pauschal bestimmt werden. Es kommt auf den Einzelfall, also auf den Minderjährigen selbst an. Das Alter ist aber in jedem Fall ein Hinweis auf die Einsichtsfähigkeit. Die Aufsichtspflicht über ein vierjähriges Kind ist strenger, als über ein zehnjähriges.

Sollte ein minderjähriges Kind einen anderen Minderjährigen schädigen, muss einiges beachtet werden. Hier kommt es nämlich wiederum auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an. Die gesetzliche Richtmarke ist auch in diesem Fall das vollendete vierzehnte Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt geht man davon aus, dass ein Mensch voll einsichtsfähig über seine Handlungen ist. Aber auch davor kann ein Kind schon ausreichende Einsichtsfähigkeit in seine Handlungen haben. Sobald die Einsichtsfähigkeit gegeben ist, haftet die Person selbst. Die Obsorgepflichtige Person ist von der Haftung dann ausgeschlossen. Ein zwölfjähriger, der etwa beim Minigolfspielen einen anderen Minderjährigen verletzt, weil er sich nicht an die Regeln hält, ist für die Schädigung selbst verantwortlich.

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