Schadenersatz bei fehlerhafte Heilbehandlungen




Bei medizinischen Heilbehandlungen ist darauf zu achten, dass sie nach den Regeln der Kunst erfolgen. Der behandelnde Arzt haftet für Schäden, die er den Patienten zufügt. Für eine Haftung ist aber eine Reihe von Voraussetzungen notwendig. Eine Heilbehandlung ist riskant. Das ist von vornherein klar. Auch dem Patienten ist das bewusst. Er muss damit rechnen, dass die Behandlung im Extremfall fehlschlägt. Es kann auch vorkommen, dass die erwarteten Risiken oder Nebenwirkungen eintreten. Auch unerwartete Gesundheitsstörungen können auftreten. An den behandelnden Arzt wird ein hoher Sorgfaltsmaßstab gelegt. Das heißt es kommt darauf an, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Je komplizierter der Eingriff, umso schwieriger ist die Feststellung, ob ein Arzt einen Fehler gemacht hat. Umgekehrt heißt das, dass wenn ein Arzt alles in seiner Macht stehende tut, haftet er nicht für Schäden, die am Patienten auftreten. Weicht er aber von dem Maßstab eines sorgfältigen Mediziners in seiner Lage ab, hat er für die Verfehlungen einzustehen. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten ist ein ganz besonderes. Man spricht auch von einem Heilbehandlungsvertrag. Dieser Vertragstyp kann nicht eindeutig zugeordnet werden.

Am nächsten ist diesem noch der Werkvertrag. Bei einer Heilbehandlung kann man jedoch einen Erfolg von vornherein nicht garantieren. Es liegt nicht nur am Arzt bzw. an der Behandlung, ob ein Patient wieder gesund wird. Besonders wichtig in Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen ist die Aufklärungspflicht. Der Arzt hat den Patienten über mögliche Risiken aufzuklären. Kommt der Mediziner der Aufklärungspflicht nach, heißt das noch nicht, dass er gänzlich von der Haftung befreit wäre. Die Behandlung ist trotzdem nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Der Arzt haftet nur insofern nicht, als dass Schäden eintreten, über die er den Patienten aufgeklärt hat. Also eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn das erwartete Risiko eintritt. Je nach Art und Schwere der Behandlung sind die Kriterien der ärztlichen Aufklärung unterschiedlich. Bei Operationen ist die Anforderung hoch, weil in die körperliche Integrität eingegriffen wird. Bei der Verschreibung von Hustensaft hingegen ist die rechtliche Lage nicht so streng. Die Frage, ob bei einer Behandlung ein Fehler gemacht wurde ist letztlich nur durch einen medizinischen Sachverständigen feststellbar. Fragen bezüglich des Schadens bei medizinischen Behandlungen sind neben der rechtlichen Komponente oftmals auch ethisch bzw. moralisch brisant.

Gerade bei der Frage von Schwangerschaftsabbrüchen. In jüngster Rechtsprechung geht man mehr und mehr dazu über Schadenersatzansprüche bei der Geburt von behinderten Kindern zu gewähren. Konkret geht es dabei um die Frage, ob ein Arzt verpflichtet ist eine Frau aufzuklären, ob ihr Kind gesund ist oder nicht. Ethisch bedenklich ist die Frage nach einem Schaden. Einen solchen setzt nämlich das Recht auf Schadenersatz voraus. Gerade in Bezug auf die Europäische Vergangenheit ist die Qualifizierung von behinderten Kindern als Schaden sehr bedenklich. Nach der Definition soll aber nicht die Behinderung selbst, sondern der für die Eltern entstandene Mehraufwand der eigentliche Schaden sein. Ebenso das seelische Leid, das ihnen entsteht. Voraussetzung für den eben beschriebenen Schadenersatzanspruch ist, dass der Gynäkologe die schwangere Frau über die Behinderung des Kindes nicht aufklärt. Wird dadurch ungewollt das behinderte Kind geboren, ist der behandelnde Mediziner zum Schadenersatz verpflichtet.

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