Eingangs muss erwähnt werden, dass die Ruhezeit nicht mit den Ruhepausen verwechselt werden darf. Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit eingehalten werden, weshalb jeden Arbeitnehmer mindestens eine halbe Stunde an Ruhepausen zustehen, wenn ihre Tagesarbeitszeit sechs Stunden überschreiten. Außerdem ist es möglich diese Ruhepausen in zwei Pausen zu je fünfzehn Minuten oder in drei Ruhepausen zu je zehn Minuten zu teilen, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Hierbei muss beachtet werden, dass Ruhepausen nicht bezahlt werden, da sie keine Arbeitszeiten sind.
Die Ruhezeit wiederum muss ununterbrochen mindestens elf Stunden täglich und einmal sechsunddreißig Stunden wöchentlich dauern. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass sowohl die Wochenruhe also auch die Wochenendruhe zu der Ruhezeit gehört. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Ruhezeit für Jugendliche jedoch zwölf Stunden ununterbrochen zwischen zwei Arbeitstagen zu dauern hat. Wenn der Jugendliche unter fünfzehn Jahre ist, muss die Ruhezeit mindestens vierzehn Stunden betragen, wie beispielsweise etwa bei einem Pflichtpraktikum. Zudem haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens zwei zusammenhängende freie Tage pro Woche, wobei jedoch eines der freien Tage ein Sonntag sein muss.
Unter Wochenendruhe ist somit zu verstehen, dass alle Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von sechsunddreißig Stunden haben, in die auch der Sonntag zu fallen hat. Zudem muss beachtet werden, dass Arbeitnehmer während dieser Zeit nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn dies aufgrund der Ausnahmen zulässig ist, die im betreffenden Gesetz aufgezählt sind. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13:00 Uhr zu beginnen hat. Diese Wochenendruhe hat jedoch für Arbeiternehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten, Reinigungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15:00 Uhr zu beginnen. Für Schichtbetriebe und bei Einarbeiten von Fenstertagen gelten diesbezüglich jedoch Ausnahmen.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass Arbeitnehmer, die erlaubterweise während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, anstatt dem Wochenende während der Woche einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von sechsunddreißig Stunden haben; dies wird als Wochenruhe bezeichnet und hat einen ganzen Kalendertag einzuschließen, wie beispielsweise etwa von Mittwoch 19:00 Uhr bis Freitag 07:00 Uhr; aber eine Wochenruhe von Mittwoch 06:00 Uhr bis Donnerstag 18:00 Uhr wäre jedoch nicht zulässig, da kein ganzer Kalendertag umfasst ist. Es muss aber berücksichtigt werden, dass unter anderem etwa für Schichtarbeit sowie im Baugewerbe und in Zeitungsbetrieben bezüglich der Wochenruhe gewisse Ausnahmen gilt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Feiertagsruhe zu berücksichtigen. Darunter ist nämlich zu verstehen, dass der Arbeitnehmer an Feiertagen einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden hat, die zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr des Feiertags beginnen muss. Hierbei ist auch zu beachten, dass den Arbeitnehmern unabhängig von deren Religionszugehörigkeit bestimmte gesetzliche Feiertage in Österreich zustehen. Diese gesetzlichen Feiertage in Österreich sind Neujahr, Dreikönigstag, Ostermontag, Staatsfeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Nationalfeiertag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie Weihnachten und Stephanitag. Außerdem muss beachtet werden, dass der Karfreitag für Angehörige der Evangelischen Kirche sowie für Angehörige der Altkatholischen Kirche und für Angehörige der Evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet seine Religionszugehörigkeit nachzuweisen, wenn der Arbeitgeber dies verlangen sollte.
Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft, die in Österreich wohnhaft sind sowie ihre Zugehörigkeit zur israelitischen Glaubensgemeinschaft nachweisen und in einem Betrieb beschäftigt sind, das den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehört, gilt der Jom Kippur, also der Versöhnungstag, aufgrund eines Generalkollektivvertrages bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber als arbeitsfreier Tag. Außerdem wird der Arbeitnehmer nur dann aufgrund des Versöhnungstages von der Arbeit freigestellt, wenn die Leistung seiner Arbeit aus betriebsbedingten Gründen nicht erforderlich ist und wenn der betreffende Arbeitnehmer die Freistellung mindestens eine Woche vorher vom Arbeitgeber verlangt hat.
Zudem muss beachtet werden, dass der vierundzwanzigste Dezember und der einunddreißigste Dezember keine Feiertag sind, da es sich bei diesen Tagen grundsätzlich um Werktage handelt. Viele Kollektivverträge legen jedoch an beiden Tagen einen früheren Dienstschluss fest, wobei der Arbeitgeber das Entgelt natürlich gänzlich zu zahlen hat.
Es muss ebenso immer darauf geachtet werden, dass alle Arbeitnehmer für die Arbeit, die infolge eines Feiertags ausfällt, das Entgelt vom Arbeitgeber erhalten, das ihnen gebührt hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen, erhält dieser zusätzlich zum Feiertagsentgelt die gearbeiteten Stunden bezahlt. Wenn der betreffende Arbeitgeber in solch einen Fall etwa Zeitausgleich für die Normalarbeitszeit am Feiertag vereinbart hat, muss dieser Zeitausgleich mindestens einen Kalendertag oder sechsunddreißig Stunden umfassen.