Merkmale und Auswirkungen der Kurzarbeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass dann von Kurzarbeit gesprochen wird, wenn in einem Unternehmen die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt bzw. gekürzt wird. Zudem dient die Kurzarbeit dazu, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken und soll ebenso die Arbeitnehmer im Unternehmen halten. Außerdem sollen durch Kurzarbeit Kündigungen vermieden werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Kurzarbeit in einem Unternehmen eingeführt wird, wenn das Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine volle Auslastung der Arbeitnehmer nicht sicherstellen kann, doch dennoch eine Möglichkeit besteht diesen Zeitraum durch eine Herabsetzung bzw. Kürzung der Arbeitszeit zu überbrücken.

Dennoch müssen für die Kurzarbeit gewissen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Grundvoraussetzung für die Kurzarbeit ist nämlich, dass eine wirtschaftliche Störung oder dass ein Problem im Unternehmen wegen einer eingetretenen Naturkatastrophe vorliegt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitgeber normalerweise sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit mit dem regional zuständigen Arbeitsmarktservice in Kontakt zu treten hat, wobei das tatsächliche Begehren um Kurzarbeit jedoch drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitsmarktservice einzubringen ist. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Situation zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber gemeinsam mit dem im Unternehmen eingerichteten Betriebsrat, wenn solch einen vorhanden ist, zu beraten ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Dauer der Kurzarbeit zunächst auf maximal sechs Monate beschränkt ist, wobei jedoch weitere Verlängerungen von jeweils höchstens sechs Monate beim Arbeitsmarktservice beantragt werden können, wenn die Voraussetzungen für die Kurzarbeit weiterhin vorliegen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich die Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeitszeitraums zwischen zehn Prozent und neunzig Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit bewegen kann. Die Zeit, die durch die Kurzarbeit frei wird, gilt sodann für den betreffenden Arbeitnehmer als Freizeit, wobei jedoch zu beachten ist, dass für diese freiwerdende Zeit auch eine Vereinbarung bezüglich Ausbildungsmaßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen getroffen werden kann. Falls solche Ausbildungsmaßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollte, erhöht sich die Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservice um fünfzehn Prozent. Außerdem finden diese Ausbildungsmaßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen sodann in der freiwerdenden Zeit statt, für die der Arbeitnehmer durch Beihilfen des Arbeitsmarktservices unterstützt wird.

Bezüglich der Entlohnung der Kurzarbeit muss berücksichtigt werden, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin anteilig das vereinbarte Entgelt erhalten, wobei der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern jedoch für die ausfallende Arbeitszeit die Kurzarbeitsunterstützung auszahlen muss. Diese Kurzarbeitsunterstützung ist zumindest so hoch, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass während der Dauer der Kurzarbeit jener Beschäftigungsstand im Unternehmen aufrechterhalten werden muss, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hat. Außerdem dürfen betriebsbedingte Kündigungen frühestens nach Ablauf der Kurarbeitsphase bzw. nach der darüber hinausgehenden Behaltefrist ausgesprochen werden. Sollte der Arbeitgeber jedoch eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit oder während der darüber hinausgehenden Behaltefrist planen, darf dies nur nach vorhergehender Zustimmung des zuständigen Betriebsrates sowie des Regionalbeirates des Arbeitsmarktservices erfolgen. Wenn ein Betriebsrat fehlen sollte, tritt die zuständige Gewerkschaft an dessen Stelle.

Es ist zu beachten, dass personenbezogene Kündigungen wiederum immer möglich sind, wobei der Arbeitgeber jedoch verpflichtet ist den Beschäftigtenstand durch Neueinstellung aufrecht zu erhalten. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung sowie bei einer berechtigten vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Während der Kurzarbeit ist auch eine Selbstkündigung des Arbeitnehmers möglich, denn Arbeitnehmer können während der Kurzarbeit jederzeit unter Einhaltung der geltenden Fristen selbst kündigen bzw. eine einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses vorschlagen. Zudem muss beachtet werden, dass eine einvernehmliche Lösung jedoch nur dann gilt, wenn der Arbeitnehmer Gelegenheit hatte sich mit dem Betriebsrat oder mit der Gewerkschaft über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.

Auch die Frage des Kündigungsschutzes nach der Kurzarbeitsphase ist wesentlich, denn in den Kurzarbeitsvereinbarungen kann eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit festgelegt werden. Außerdem gilt diese Behaltepflicht nach der Kurzarbeit nicht für alle Beschäftige des Unternehmens, sondern nur für die Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen waren. Üblicherweise wird bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit von zwei Monaten eine Behaltefrist von ein Monat vorgesehen; bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit von vier Monaten wird eine Behaltefrist von zwei Monate vorgesehen; bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit von zwölf Monate wird eine Behaltefrist von drei Monate vorgesehen und bei längerer Kurzarbeit wird wiederum eine Behaltefrist von vier Monaten vorgesehen.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die Beiträge zur Sozialversicherung vor Eintritt in die Kurzarbeit vom Arbeitgeber auf der Basis des ungekürzten Einkommens gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass es sich für die betroffenen Arbeitnehmer keinen Nachteil beim Arbeitslosengeld oder für die Pensionsbemessung ergibt.

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