Flexible Arbeitszeitgestaltung durch Gleitzeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Arbeitnehmer bei der Gleitzeit den Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes frei gestalten kann. Darunter ist somit zu verstehen, dass der betreffende Arbeitnehmer bei einer Gleitzeit seine Normalarbeitszeit flexibel verteilen kann, wobei diese bis zu zehn Stunden pro Tag dauern darf. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten darf. In diesem Zusammenhang ist es jedoch erwähnenswert, dass der Kollektivvertrag jedoch eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden zulassen kann bzw. dass die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit ermächtigen kann. Daher müssen ebenso die absoluten Arbeitszeitgrenzen berücksichtigt werden. Denn für Erwachsene liegt die absolute Gesamtarbeitszeitgrenze pro Tag bei zehn Stunden und die Wochenarbeitszeitgrenze bei der Gleitzeit liegt wiederum bei fünfzig Stunden.

Außerdem kann durch die flexible Gestaltung der Arbeitszeit ein Zeitguthaben oder unter Umständen sogar auch ein Zeitminus aufgebaut werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die gleitende Arbeitszeit keiner kollektivvertraglichen Zulassung bedarf und aus diesem Grund daher auch in allen Branchen betriebsintern geregelt werden kann. Um Gleitzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzung erfüllt werden. Denn in Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, muss die Gleitzeit durch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. In Unternehmen, die keinen Betriebsrat haben, muss mit dem einzelnen Arbeitnehmer wiederum eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Gleitzeitvereinbarung einige Punkte enthalten muss, wie etwa die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitzeitrahmen wie beispielsweise von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, das Ausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von einer Periode in die nächste Periode, also Zeitguthaben bzw. Zeitminus, sowie das Ausmaß und die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit wie etwa 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Es muss darauf geachtet werden, dass geleistete Überstunden gesondert zu behandeln sind, da die geleisteten Überstunden nicht mit dem Gleitzeitguthaben verwechselt werden dürfen. Daraus ist somit zu entnehmen, dass Zeitguthaben, die am Ende einer Gleitzeitperiode bestehen und nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, nicht als Überstunden gelten. Ebenso wenig als Überstunden gelten Zeitguthaben, die am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehen und in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können.

Wenn es im Unternehmen trotz Gleitzeitvereinbarung keine Stechuhr oder kein elektronisches System zur Erfassung der Arbeitszeit geben sollte, müssen die betreffenden Arbeitnehmer genaue Aufzeichnungen über ihre tatsächliche Arbeitszeit führen, damit am Ende der Gleitzeitperiode die geleistete Arbeitszeit ermittelt werden kann. Daraus kann sich sodann ergeben, dass nur die vereinbarte Normalarbeitszeit geleistet wurde oder dass ein Zeitguthaben bzw. ein Zeitminus besteht. Es muss ebenso beachtet werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit, die vierzig Stunden beträgt, innerhalb der Gleitzeitperiode nur insoweit die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten darf, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

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