Allgemeine Informationen zur Elternteilzeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter Elternteilzeit zu verstehen ist, dass Eltern von kleinen Kindern die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeit einzuschränken oder sogar auch die Möglichkeit haben die Lage ihrer Arbeitszeit abzuändern. Außerdem muss beachtet werden, dass beide Eltern zur gleichen Zeit, also dass sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater gleichzeitig, Elternteilzeit in Anspruch nehmen können. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern die gemeinsame Obsorge über das Kind haben und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Karenz eines Elternteils jedoch die Elternteilzeit für den anderen Elternteil ausschließt. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Elternteilzeit unmittelbar im Anschluss an die Wochenschutzfrist beginnen kann. Außerdem muss die Elternteilzeit, insbesondere ihr Beginn sowie die Dauer und das Ausmaß und weiters auch die Lage der Arbeitszeit, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Sollte jedoch keine Einigung zustande kommen, besteht die Möglichkeit den Anspruch auf Elternteilzeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers gerichtlich durchzusetzen. Außerdem ist zwischen Arbeitnehmern in Betrieben mit einundzwanzig oder mehr Beschäftigten sowie Arbeitnehmern mit mehr als dreijähriger Betriebszugehörigkeit und andererseits Arbeitnehmer, bei denen eines dieser Merkmale nicht zutrifft, zu unterscheiden. Bei Arbeitnehmern in Betrieben mit einundzwanzig oder mehr Beschäftigten sowie bei Arbeitnehmern mit mehr als dreijähriger Betriebszugehörigkeit ist von einem großen Elternteilzeitanspruch auszugehen. Bei Arbeitnehmern wiederum, bei denen eines dieser Merkmale nicht zutrifft, ist wiederum von einem kleinen Elternteilzeitanspruch die Rede.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Arbeitnehmer den großen Anspruch auf Elternteilzeit bis zum siebenten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen können, wobei sie den kleinen Anspruch auf Elternteilzeit jedoch nur bis zum vierten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen können. Zudem dauert der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz jedoch in beiden Fällen bis zum vierten Geburtstag des Kindes, was wiederum bedeutet, dass der Arbeitnehmer bis zum vierten Geburtstag des Kindes nicht gekündigt bzw. entlassen werden darf. Sodann können nach dem vierter und bis zum siebenten Geburtstag Kündigungen angefochten werden, die wegen der Inanspruchnahme von Elternteilzeit wegen eines verbotenen Motivs ausgesprochen werden.

Außerdem müssen Eltern ihrem Arbeitgeber einen Vorschlag für die Elternteilzeit spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt schriftlich unterbreiten. Beim großen Anspruch empfiehlt es sich jedoch den Arbeitgeber schon früher solch einen Vorschlag zu unterbreiten, und zwar deshalb, weil die Durchsetzung beim großen Elternteilzeitanspruch deutlich mehr Zeit benötigen kann. Dieser schriftlicher Vorschlag muss auf jeden Fall den Beginn und die Dauer der Elternteilzeit sowie das Ausmaß und die Lage der gewünschten Arbeitszeit erhalten, wobei es jedoch aus zulässig ist nur einen schriftlichen Vorschlag über die Abänderung der Lage der Arbeitszeit zu machen. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass der Vorschlag des Arbeitnehmers zu betrieblichen Problemen führen würde, ist er sodann verpflichtet einen Gegenvorschlag über die Gestaltung der Arbeitszeit zu machen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beim großen Anspruch vier Wochen Zeit für Verhandlungen über die wechselseitigen Vorschläge haben, wobei hierzu der Betriebsrat sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beigezogen werden können. Sollte es jedoch innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe des Arbeitnehmervorschlages zu keiner Einigung kommen, hat der Arbeitgeber weitere zwei Wochen Zeit, um beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einen Antrag auf gütliche Einigung, also auf einen prätorischen Vergleich, zu stellen.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass der Arbeitgeber innerhalb einer Woche eine Klage auf Zustimmung zu seinem Vorschlag beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einbringen muss, wenn dieser Vergleichsversuch ebenfalls scheitern sollte. Das Gericht wird sodann die Klage des Arbeitgebers abzuweisen haben, wenn die Interessen des Arbeitnehmers schwerer wiegen als die Erfordernisse des Betriebes. Für den Fall, dass der Arbeitgeber diese Fristen versäumt haben sollte, kann der Arbeitnehmer die Elternteilzeit jedoch trotzdem in der Weise antreten, wie der Arbeitnehmer sie ursprünglich vorgeschlagen hat.

Beim kleinen Anspruch auf Elternteilzeit ist das Verfahren jedoch vereinfacht. Denn beim kleinen Anspruch stehen nach dem Zugang des schriftlichen Arbeitnehmervorschlages zwei Wochen für einen Gegenvorschlag des Arbeitgebers und für Verhandlungen, unter Beiziehung des Betriebsrates, zur Verfügung. Sollte hierbei keine Einigung über die Elternteilzeit zustande kommen, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht und Sozialgericht auf Zustimmung zu seinem Vorschlag klagen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zum Vorschlag über die Elternteilzeit aus sachlichen Gründen verweigert hat, wird es diese Klage abzuweisen haben. Sollte der Arbeitgeber auch hier diese Fristen versäumen, kann der Arbeitnehmer die Elternteilzeit wie er zuvor vorgeschlagen hat, antreten. Es muss beachtet werden, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer jeweils einmal die Abänderung der Vereinbarung oder sogar die vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen können, wobei es dafür jedoch auch Klagsmöglichkeiten gibt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zu Stande kommen sollte, der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sodann wiederum innerhalb einer Woche bekannt geben kann, dass anstelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz in Anspruch genommen wird. Auf diesem Wege kann der betreffende Arbeitgeber sodann längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.

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