Für den Betrieb von Eisenbahnen gibt es besondere Vorschriften bezüglich der Haftung. Der Halter der Anlagen kann auch ohne Verschulden zur Verantwortung herangezogen werden. Man spricht hier von einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Grundsatz im Schadenersatzrecht ist, dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss. Das heißt, dem Verursacher muss der Schaden vorwerfbar sein. Beim Betrieb von Eisenbahnen reicht es aus, dass eine Schädigung objektiv eintritt. Ob den Halter eine Schuld trifft ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Diese Ausnahme von den Grundsätzen rechtfertigt man mit der objektiven Gefährlichkeit von bestimmten Anlagen. Der Betrieb einer Eisenbahn ist grundsätzlich gefährlich. Daher soll derjenige, der die wirtschaftlichen Vorteile daraus zieht auch für Schäden haften. Eine weitere Rechtfertigung für eine Haftung ohne Verschulden sind die Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung ist nach oben hin begrenzt.
Keine Ersatzpflicht besteht beim Schwarzfahren. Das heißt, wenn eine Eisenbahn unbefugt benützt wurde. Schwarzfahrer müssen ihre Schäden selbst verantworten. Keine Haftung tritt ein, wenn ein unabwendbares Ereignis eintritt. Damit ist ein zufälliger Unglücksfall gemeint, den niemand verschuldet hat. Eine Naturkatastrophe wäre so ein Ereignis. Wenn etwa eine Lawine abgeht, oder ein Erdbeben auftritt, usw. Zu beachten ist, was nach der gesetzlichen Definition eine Eisenbahn ist und was nicht. Relativ eindeutig ist dies bei gewöhnlichen Zügen, wie jene der ÖBB oder Straßen- oder U-Bahnen. Aber auch die Schienenführung eines Busses mit Elektrooberleitung gilt als Eisenbahn. Ein O-Bus ist also in Teilen sowohl Eisenbahn, als auch normales Kraftfahrzeug.
Seilbahnen gelten ebenso in weiter Auslegung des Begriffes zu den Eisenbahnen. Gemeint sind daher alle Fahrzeuge, die an eine feste Einrichtung gebunden sind. Eine Bindung also an Schienen oder Seile. Gegenüber den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen besteht kein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch. Ähnliches gilt für Sachen. Diese sind von der Haftung für Eisenbahnen nur insoweit umfasst, als es sich um Gepäck der Fahrgäste handelt. Die Haftung bezüglich der gewöhnlichen Güterbeförderung erfolgt nach anderen Regeln. Der Transporteur und der Kunde schließen in der Regel einen Beförderungsvertrag. Die Haftung besteht im Umfang des Vertrages.
Im Falle einer Tötung durch eine Eisenbahn sind folgende Schäden zu ersetzen: die Kosten der versuchten Heilung, der Verdienstentgang, die Kosten aus der Vermehrung der Bedürfnisse, ein angemessenes Schmerzengeld und die Kosten einer angemessenen Bestattung. Überdies hinaus haben unterhaltsberechtigte Dritte Anspruch auf Ersatz des Unterhalts. Kinder einer getöteten Person können die Unterhaltsleistungen vom Schädiger fordern. Im Falle einer Körperverletzung sind die Heilungskosten, der Verdienstentgang, die Kosten aus der Vermehrung der Bedürfnisse, ein angemessenes Schmerzengeld und gegebenenfalls die Kosten einer plastisch-chirurgischen Operation zu ersetzen. Die Haftung im Falle einer Körperverletzung oder Tötung ist mit Euro 1,6 Millionen begrenzt. Bei Sachschäden besteht eine Haftungshöchstgrenze von Euro 1 Million. Diese Grenze gilt nicht für Schäden, die an Grundstücken oder Gebäuden durch einen Unfall mit einer Eisenbahn verursacht worden sind.