Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?




Kindesunterhalt ist nur solange zu leisten, als sich das Kind nicht selbst erhalten kann. Das Kind ist auf jeden Fall dann noch nicht selbsterhaltungsfähig, wenn es sich noch in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet. Sollte sich das Kind dazu entschließen nach der Matura ein Studium zu beginnen, steht dem Studierenden somit weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern zu. Während des Präsenzdienstes gilt das Kind als selbsterhaltungsfähig, wobei jedoch sein Unterhaltsanspruch wieder auflebt, wenn es danach eine weiterführende Ausbildung, wie beispielsweise ein Universitätsstudium, beginnt. Das Kind muss aber während des Studiums zielstrebig studieren und einen entsprechenden Studienfortschritt bzw. einen durchschnittlichen Studienerfolg vorweisen. Zu beachten ist jedoch, dass wenn das Kind eigene Einkünfte erzielt, sich sein Unterhaltsanspruch daher durch diese Einkünfte mindert.

Die Unterhaltsquoten der Eltern sind nach ihrer Leistungsfähigkeit zu bestimmen, denn dies soll derart erfolgen, dass alle Beteiligten in gleichem Ausmaß in der Lage sind, ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Ermittlung des Kindesunterhalts werden Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten sowie auch Durchschnittsbedarfswerte herangezogen. Die Bemessung des Kindesunterhaltes in Geld ist aber nur in den Fällen von Bedeutung, wo das Kind von den Eltern getrennt lebt, etwa weil sich die Eltern scheiden haben lassen oder aufgrund seiner Schulausbildung bzw. Berufsausbildung nicht mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt.

Wenn das Kind mit den Eltern zusammenlebt, hat das Kind Anspruch auf Naturalunterhalt, wie etwa Kleidung und Nahrung oder ein Taschengeld. Wenn die Eltern geschieden sind, leistet der Elternteil, der das Kind betreut dadurch seinen Beitrag, indem er das Kind pflegt und erzieht. Der Elternteil, der das Kind nicht betreut, hat Kindesunterhalt durch eine monatliche Rente im Voraus zu leisten. Anzumerken ist, dass die Unterhaltspflicht des Unterhaltsverpflichteten vom Alter des Kindes abhängt. Diesbezüglich beträgt seine Unterhaltspflicht für Kinder unter sechs Jahren sechzehn Prozent, für Kinder zwischen sechs und zehn Jahren achtzehn Prozent, für Kinder zwischen zehn und fünfzehn Jahren zwanzig Prozent, für Kinder über fünfzehn Jahren zweiundzwanzig Prozent von seinem Nettoeinkommen.

Der Durchschnittsbedarfssatz ist eine Orientierung, der feststellt wie hoch der durchschnittliche monatliche Aufwand für die Pflege und Versorgung des Kindes beträgt. Der Durchschnittsbedarfssatz beträgt für Kinder bis zu drei Jahren Euro 170,-, für Kinder von drei bis zu sechs Jahren Euro 217,-, für Kinder von sechs bis zu zehn Jahren Euro 280,-, für Kinder von zehn bis fünfzehn Jahren Euro 321,-, für Kinder von fünfzehn bis neunzehn Jahren Euro 377,- sowie von neunzehn bis achtundzwanzig Jahren Euro 474,-. Wenn Familienbeihilfe bezogen wird, kann das Gericht auf Antrag des Unterhaltsverpflichteten bis zu zwanzig Prozent der Familienbeihilfe vom Unterhalt des Kindes abziehen, was wiederum zur Folge hat, dass der Bezug der Familienbeihilfe zur Herabsetzung des Kindesunterhalt führen kann. Falls der Unterhaltsverpflichtete weitere Sorgepflichten für Kinder haben sollte, sind davon ein bis zwei Prozent abzuziehen. Falls er jedoch Sorgepflichten für die Ehefrau hat, sind können davon bis zu drei Prozent abgezogen werden.

Zu beachten ist ebenso, dass der Kindesunterhalt nach oben mit dem zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt ist. Das wird als Luxusgrenze oder Playboygrenze bezeichnet und bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete das zweieinhalbfache mehr als das leisten kann, was er bei der Ermittlung des tatsächlichen Prozentsatzes zu leisten hätte. Die Luxusgrenze oder Playboygrenze beträgt jedoch bei Kindern bis zu drei Jahren Euro 400,-, bei Kindern von drei bis sechs Jahren Euro 510,- bei Kindern von sechs bis zehn Jahren Euro 660,- bei Kindern von zehn bis fünfzehn Jahren Euro 755,-, bei Kindern von fünfzehn bis neunzehn Jahren Euro 887,50 und bei Kindern von neunzehn bis achtundzwanzig Jahren Euro 1.117,50. Beispiel: Das Kind ist vierzehn Jahre alt. Sein Vater verdient netto Euro 7.000,- pro Monat. Daher beträgt der gesetzliche Kindesunterhalt zwanzig Prozent von den Euro 7.000,-. Das wären Euro 1.400,- pro Monat, womit die Playboygrenze oder Luxusgrenze von Euro 755,- weit überschritten ist, weshalb das Kind nur Euro 755,- erhält, also das zweieinhalbfache des Regelbedarfs.

Falls ein Unterhaltsherabsetzungsgrund eintreten sollte, führt dies erst zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht. Solch ein Unterhaltsherabsetzungsgrund wäre etwa, wenn ein Mann bereits für Zwillinge aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist sowie auch Unterhalt für ein Kind aus zweiter Ehe leisten muss und nunmehr auch noch Unterhaltspflichten für seine Frau aus zweite Ehe hat, da sie nicht berufstätig ist. Er könnte beantragen, dass seine Unterhaltpflichten für die Zwillinge aus erster Ehe herabgesetzt wird, da dadurch, dass er für seine zweite Frau und für das Kind aus zweiter Ehe einen Unterhalt leisten muss für ihn nunmehr Erschwerungsgründe eingetreten sind.

Zu beachten ist ebenso, dass wenn die Eltern nicht in der Lage sind Kindesunterhalt zu leisten, ist das Vermögen des Kindes heranzuziehen. Die Heranziehung des Kindesvermögens muss jedoch für das Kind zumutbar sein, wobei beispielsweise auf keinen Fall von ihm verlangt werden kann eine Wohnung zu veräußern, die es geerbt hat und worin es lebt. Als letzte Möglichkeit kann von den Großeltern des Kindes Kindesunterhalt verlangt werden. Die Großeltern haben aber nur so viel Kindesunterhalt zu leisten, dass sie durch den Betrag nicht ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden. Der Kindesunterhalt kann grundsätzlich für maximal drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Nach den drei Jahren verjährt die Frist und es kann kein Unterhalt mehr rückwirkend geltend gemacht werden. Ebenso wenn zu viel Unterhalt bezahlt wurde, hat der Unterhaltsverpflichtete die Möglichkeit innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist die Rückerstattung des zu viel bezahlen zu verlangen.

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