Scheidung: verschuldensabhängiger Unterhalt




Grundsätzlich muss der an der Scheidung schuldige Ehegatte dem schuldlosen Ehepartner Unterhalt leisten, wenn dieser darauf angewiesen ist und ihm eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Bei einer Scheidung aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden eines Ehegatten, muss der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen einen angemessenen Unterhalt gewähren, wenn seine Einkünfte (z.B. aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit) für seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Geht der an der Scheidung schuldlose Ehepartner keine Beschäftigung nach, obwohl ihm dies zumutbar wäre, wird der Unterhalt um den Betrag, den er durch eine Erwerbstätigkeit verdienen könnte, vermindert.

Die Höhe des Unterhalts beträgt bei Einkommenslosigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten 33 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltsverpflichteten Ehepartners; bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten beträgt die Unterhaltshöhe 40 Prozent des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehepartner abzüglich des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten (z.B. Unterhaltsverpflichteter bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 2.000 x 14 / 12 = Euro 2.333; Unterhaltsberechtigte verdient monatlich Euro 1.200 netto x 14 / 12 = Euro 1.400; das gemeinsame Einkommen beträgt daher Euro 3.733; davon minus 40 Prozent = Euro 1.493 minus Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten von Euro 1.400 = besteht ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Euro 93).

Sind jedoch beide Ehepartner an der Scheidung gleich schuldig, so haben sie grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche gegeneinander; außer wenn sich ein Ehepartner nicht selbst erhalten kann. Ist ein geschiedener Ehepartner nicht in der Lage sich selbst zu ernähren, kann diesem einen Unterhaltsbeitrag vom anderen Ehepartner zugestanden werden. Ein Sozialhilfebezug schließt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nicht aus. Dieser Unterhaltsbeitrag beträgt ungefähr 15 Prozent vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Bei der Scheidung aus beiderseitigem Verschulden werden somit bezüglich des Unterhaltsbeitrags unter anderem Ehedauer, Kinder aus der Ehe, Grund der Bedürftigkeit und Scheidungsgrund berücksichtigt. Hier muss zuerst das eigene Vermögen verbraucht sein bevor Unterhalt verlangt werden kann.

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