Scheidung: verschuldensunabhängiger Unterhalt




In bestimmten Fällen kann ein Unterhalt unabhängig davon ob ein Verschulden vorliegt, zugesprochen werden. Somit kann ein Ehepartner in Ausnahmefällen trotz alleinigen oder überwiegenden Verschuldens an der Scheidung Unterhalt beanspruchen. Dieser Unterhalt ist meistens für die Dauer der Kindererziehung, bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des jüngsten Kindes, befristet.

Dieser Unterhalt kann auch befristet auf drei Jahre zugesprochen werden, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als unzumutbar vermutet wird. Eine Verlängerung der Unterhaltsdauer ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Unterhaltsleistung noch weiter vorliegen. In Ausnahmefällen kann aber von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs abgesehen werden, wenn z.B. eine dauernde Betreuungsbedürftigkeit wegen Behinderung vorliegt oder weil aufgrund fortgeschrittenen Alters keine Berufstätigkeit zugemutet werden kann.

Ein Unterhaltsanspruch ist jedoch trotzdem ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsbedürftige eine besonders schwere Eheverfehlung gesetzt hat oder die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat bzw. wegen kurzer Ehedauer. Das Absagen einer zumutbaren Arbeitsstelle gilt z.B. als schuldhaftes Herbeiführen der Bedürftigkeit.

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