Scheidung und Unterhalt




Der Unterhaltsanspruch hängt sowohl vom Bedarf des Unterhaltsberechtigten als auch von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Es ist wichtig den Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe vom Unterhaltsanspruch nach der Scheidung zu trennen, obwohl sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht voneinander unterscheidet. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass der Unterhalt bei aufrechter Ehe nicht unbedingt in Geld geleistet werden muss, wobei der Unterhalt nach der Scheidung immer regelmäßig monatlich im Voraus in Geld zu leisten ist. Der Unterhalt nach der Scheidung ist in Form einer monatlichen Rente zu leisten. Wenn die geschiedene Ehefrau während der Ehe im ausschließlich Haushalt tätig war, bekommt sie nach der Scheidung nicht schon deswegen Unterhalt vom anderen Ehegatten.

Das Gesetz verlangt nämlich, dass sie nach der Scheidung eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt. Für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit sind Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige Berufstätigkeit, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt und Betreuungsverpflichtung für Kinder zu beachten. Eine Frau, die vor oder während der Ehe bereits berufstätig war, wird zugemutet trotz Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachzugehen. War die Ehefrau jedoch seit Abschluss ihrer Ausbildung ausschließlich im Haushalt tätig, wird ihr nach der Scheidung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sein. Beim Unterhaltsanspruch wird jedoch das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt, welches sein Unterhaltsanspruch mindert. Auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Alters- und Berufsunfähigkeitspension, Karenzgeld, Wohnbeihilfen und Heizkostenpauschale werden als Eigeneinkommen betrachtet und mindern den Unterhalt.

Nach der Scheidung hängt der Anspruch eines Ehepartners auf Unterhaltszahlung durch den anderen Ehepartner von der Art der Scheidung ab. Die Höhe des Unterhalts richtet sich insbesondere nach dem Scheidungsgrund. Berechnungsgrundlage der Unterhaltszahlung ist immer das monatliche Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen. Der Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehepartners beträgt 33 Prozent vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Weitere Sorgepflichten des Unterhaltsverpflichteten pro unterhaltsberechtigtem Kind verringern diesen Prozentsatz um 3 Prozent bis 4 Prozent und vermindern somit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch des berufstätigen unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners mit eigenem Einkommen beträgt wiederum 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens minus den eigenen Verdienst des unterhaltsberechtigten Ehepartners.

Beispiel 1: Ehemann ist erwerbstätig und bekommt ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 2.000,-. Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und kümmert sich um den Haushalt. Es sind keine Kinder vorhanden. Die geschiedene Ehefrau hat somit einen monatlichen Unterhaltsanspruch auf 33 Prozent, das sind Euro 770,- (Euro 2.000 x 14 / 12 – 33 Prozent).

Beispiel 2: Ehemann ist erwerbstätig, sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Euro 2.000,-. Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und es sind zwei Kinder vorhanden. Die geschiedene Ehefrau hat einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 25 Prozent, das sind Euro 583,-. Pro unterhaltsberechtigte Kinder reduziert sich der Prozentsatz um jeweils 4 Prozent (33 Prozent - 8 Prozent = 25 Prozent; Euro 2.000 x 14 / 12 – 25 Prozent).

Beispiel 3: Ehemann verdient monatlich Euro 2.000,- netto und Ehefrau Euro 1.500,- netto. Es sind keine Kinder vorhanden. Wenn beide Ehepartner berufstätig sind, ist das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners vom gemeinsamen Einkommen abzuziehen. Das Familieneinkommen beträgt Euro 3.500,-. 40 Prozent davon sind Euro 1.633.-. Somit hätte in diesem Fall die Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch, da ihr Einkommen als ausreichend bewertet wird (Euro 3.500 x 14 / 12 – 40 Prozent = Euro 1.633; Euro 1.500 x 14 / 12 = Euro 1.750; Euro 1.633 - Euro 1.750 = - Euro 117).

Beispiel 4: Nettomonatseinkommen des Ehemannes beträgt Euro 2.000,- und Nettomonatseinkommen der Ehefrau beträgt Euro 1.200,-. Die geschiedene Ehefrau hat einen monatlichen Unterhaltsanspruch auf 40 Prozent, das sind Euro 93,- (Euro 2000 + Euro 1200 x 14 / 12 – 40 Prozent = Euro 1.493; Euro 1.200 x 14 / 12 = Euro 1.400; Euro 1.493 - Euro 1.400 = Euro 93,-).

Beispiel 5: Nettomonatseinkommen des Ehemannes beträgt Euro 2.000,-, Nettomonatseinkommen der Ehefrau beträgt Euro 900,-. Es sind zwei Kinder vorhanden. Die geschiedene Ehefrau hat somit einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 32 Prozent, das sind Euro 32,- (40 Prozent - 8 Prozent = 32 Prozent; Euro 2.000 + Euro 900 x 14 / 12 – 32 Prozent = Euro 1.082; Euro 900 x 14 / 12 = Euro 1.050; Euro 1.082 - Euro 1.050 = Euro 32).

Zu beachten ist, dass der Unterhaltsbetrag bei einer Änderung des Einkommens oder der Beschäftigung eines der geschiedenen Ehepartner neu zu berechnen ist. Wenn sich z.B. das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehepartners erhöht hat, kann der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehepartner durch eine Neuerungsklage die Erhöhung der Unterhaltsleistung begehren. Sollte jedoch der geschiedene unterhaltsverpflichtete Ehepartner nun weniger verdienen, kann auch er durch eine Neuerungsklage die Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsleistung begehren. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen unterhaltsverpflichteten Ehegatten erlischt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner schwere Verfehlungen begeht sowie wenn dieser gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten ein ehrloses oder unsittliches Leben führt.

Schwere Verfehlungen wären z.B. falsche Anschuldigungen des Unterhaltsverpflichteten, Verbreitung von Unwahrheiten über den unterhaltsverpflichteten früheren Ehegatten, Ehrverletzungen, unbegründete Strafanzeigen sowie schwere Beschimpfungen gegenüber den unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch erlischt auf jeden Fall, wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehepartner wieder heiratet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht oder wenn dieser stirbt. Sollte der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehepartner sterben, kann von dessen Erben Unterhalt begehrt werden. Sind jedoch beide Ehegatten an der Scheidung schuldig erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten.

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