Wesen und Inhalt des Sicherungseigentums




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Gläubiger beim Sicherungseigentum das Vollrecht an einer Sache erhält. Hierbei muss beachtet werden, dass er allerdings einer maßgebenden Beschränkung im Innenverhältnis unterliegt; das heißt einer Beschränkung, die er vom Schuldner der Sache vertraglich erhält. Er darf nach dieser Beschränkung die übereignete Sache nur dann verwenden, um seine Forderungen zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht bezahlt.

Der notwendige Titel für das Sicherungseigentum ist die sogenannte Sicherungsabrede. Durch die analoge Anwendung auch beim Sicherungseigentum des Faustpfandprinzips hat die Sicherungsübereignung kaum Vorteile gegenüber der normalen Verpfändung. Der maßgebende Unterschied zwischen der Verpfändung und der Sicherungsübereignung liegt freilich darin, dass das Sicherungseigentum an der Sache nicht automatisch erlischt, sobald der Schuldner die Forderungen des Gläubigers befriedigt hat. Ganz konträr zur Pfandsache, muss die übereignete Sache erst wieder rück-übereignet werden. Das Pfandrecht hingegen erlischt automatisch mit der erloschenen Forderung.

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