Was regelt der Pfandrang?




Wurde das Pfandobjekt an nur einen einzigen Gläubiger verpfändet, so bereitet die Verwertung insbesondere die Verteilung des Erlöses keine großen Probleme. Der Pfand dient primär der Befriedigung des Gläubigers, er bekommt daher genau soviel vom Erlös, wie seine Forderungen hoch sind. Der Rest, der aus dem Erlös übrig bleibt, gebührt natürlich dem Pfandbesteller, dieser verbleibende Resterlös wird superfluum oder auch hyperocha genannt. Sollte allerdings die Verwertung und der daraus resultierende Erlös nicht ausreichen, die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen, so hat der Gläubiger auch in Zukunft Anspruch auf die Ausbezahlung des fehlenden Betrages gegen seinen Personalschuldner, den ehemaligen Pfandbesteller.

In der Praxis allerdings kommt es sehr häufig vor, dass beispielsweise wertvolle Pfandsachen, wie es zum Beispiel Liegenschaften sind, an mehrere Gläubiger verpfändet werden. Solange hier der Wert der Pfandsache alle Forderungen decken kann, gibt es auch in dieser Konstellation keinerlei Problematiken. Allerdings kompliziert wird es, wenn die Pfandsache eben nicht alle Gläubigerforderungen befriedigen kann. Es stellt sich somit die Frage, wer von den Gläubigern, welchen Anteil der Pfandsache bekommen soll. Maßgeben in Österreich hierfür ist der sogenannte Pfandrang. Der Pfandrang regelt, wer wieviel von der Pfandsache bekommen soll und folgt dabei dem Grundsatz prior tempore, potior iure, also wer zuerst kommt, malt zuerst. Der Pfandrang richtet sich also daran, zu welchem Zeitpunkt das Pfandrecht der jeweiligen, einzelnen Gläubiger begründet wurde. Dieser Zeitpunkt hängt zumeinst von der Setzung des notwendigen Publizitätsaktes ab, bei der Mehrfachverpfändung von Liegenschaften also von der Eintragung im jeweiligen Grundbuch. Reicht also der Erlös aus der verwerteten Pfandsache nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, so werden die Forderungen der Gläubiger nach dem Pfandrang beglichen. Das heißt konkret, dass der, der das erste Pfandrecht begründet hat, auch zuerst befriedigt wird; danach kommt derjenige mit dem zweiten Pfandrecht und so weiter und so fort.

Durchaus kann es also vorkommen, dass die letztgereihten vllig leer ausgehen und keinerlei Befriedigung aus der Verwertung der Pfandsache erhalten. Allerdings besteht gerade bei diesen letztgereihten beziehungsweise nachgereihten Pfandgläubigern das sogenannte Einlösungsrecht. Das Einlösungsrecht besagt, dass ein Gläubiger die Verwertung einer Pfandsache dann aufschieben lassen kann, wenn er dabei darlegen kann, dass eine Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Erlös zur Folge haben würde. Demgemäß würde die Pfandsache erst später verwertet werden, wenn dadurch höhere Beträge bei der Verwertung zu erwarten sind. Diese Möglichkeit wiederum ermöglicht den nachgereihten Gläubigern eine größere Chance auf Befriedigung ihrer Forderungen gegenüber dem Pfandbesteller. Das Einlösungsrecht wird im übrigen auch ius offerendi genannt.

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