Die Hypothek - Das Pfandrecht an Liegenschaften




In der Praxis ist die Verpfändung von Liegenschaften sehr bedeutsam. Hypotheken haben oftmals einen erheblichen Wert, ihre Verpfändung gestaltet sich obendrein mittels Eintragung in das Grundbuch sehr unproblematisch und ist darüber hinaus auch ohne Gewahrsamsentziehung möglich; im Kontrast zum Faustpfand, bei dem die Pfandsache beim Gläubiger verwahrt wird. Auch eine Mehrfachverpfändung von Liegenschaften gestaltet sich zumeist unproblematisch.

Ein Spezialproblem allerdings bildet die sogenannte Simultanhypothek. Bei der Simultanhypothek werden mehrere Liegenschaften für eine Forderung verpfändet. Dies ist natürlich ausschließlich zum Vorteil des Pfandgläubigers. Dieser nämlich hat das uneingeschränkte Wahlrecht, einmalig, welche Pfandsache oder welche Pfandsachen denn zur Befriedigung seiner Forderungen verwertet werden sollen. Auf den ersten Blick scheint die Simultanhypothek sehr unproblematisch, allerdings gilt das nur, solange es keine nachgereihten Gläubiger gibt, oder die verpfändeten Grundstücke nicht mehrere Eigentümer haben. Gehören die Liegenschaften verschiedenen Personen, gibt es Regress, also eine Solidarschuld. Im Fall nachrangiger Berechtigungen gibt es einen dinglichen Ausgleichsansprich zwischen den nachrangigen Hypothekargläubigern. Diese haben Anspruch auf Einräumung von Ersatzhypotheken, wenn sich der Pfandgläubiger übermäßig aus einer Liegenschaft hinsichtlich seiner Forderungen befriedigt hat. Jede Liegenschaft trägt nach ihrem Wert zur Befriedigung der Forderung bei. Damit wird jedenfalls das zufallselement eliminiert.

Ein weiteres Spezialproblem stellt die Höchstbetragshypothek dar. Die Höchstbetragshypothek ist eine Hypothek, also ein Pfandrecht an einer Liegenschaft, das bis zu einem ziffernmäßig angeführten Höchstbetrag aus einem bestimmten Grundverhältnis eingeräumt wird, nicht allerdings eine Liegenschaft verpfändet wird. Wie weit dieser gesetzte Höchstbetrag ausgenutzt wird, ist aus dem Grundbuch allerdings nicht ersichtlich. Diese Form der hypothek ist damit eine Ausnahme vom sogenannten Spezialitätsprinzip. Das Spezialitätsprinzip nämlich besagt, dass nur bestimmte Sachen zur Verpfändung verwendet werden dürfen. Die wichtigsten Grundverhältnisse sind die Kreditgewährung, die Geschäftsführung, die Gewährleistung sowie der Schadenersatz, allerdings ist diese Aufzählung nach neuerer Auffassunf keine taxative.

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