Wer kann in Frühpension gehen?




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Regelpensionsalter für die Alterspension bei Männern fünfundsechzig Jahre und bei Frauen derzeit noch sechzig Jahre beträgt. Sollte man jedoch bereits früher eine lange Versicherungsdauer erreicht haben, besteht die Möglichkeit in Frühpension zu gehen. Personen, die jedoch in einer der Langzeitversichertenregelung fallen sollten, wie beispielsweise etwa in die Hacklerregelungen, können ebenso eine Frühpension in Anspruch nehmen. Ein Antrag auf Frühpension muss bei der zuständigen Behörde, also beim Pensionsversicherungsträger, eingebracht werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es in Österreich eher üblich ist, die Bezeichnung Frühpension zu verwenden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Männer mit Geburtsdatum ab 02. Jänner 1948 bis 01. Februar 1948, also ab dreiundsechzig Jahre und fünf Monate, und dass Frauen ab 02. Jänner 1953 bis 01. Februar 1953, also ab achtundfünfzig Jahre und fünf Monate, in Frühpension gehen können, wenn sie eine lange Versicherungsdauer von fünfunddreißig Beitragsjahre oder von siebenunddreißigeinhalb Versicherungsjahre haben.

Unter Langzeitversichertenregelunge ist die Hacklerregelung zu verstehen. Anspruch auf eine Frühpension aufgrund der Hacklerregelung haben Männer, die vor dem 01. Jänner 1954 und Frauen, die vor dem 01. Jänner 1959 geboren wurden. Das bedeutet also, dass Männer aufgrund der Hacklerregelung sodann bereits ab dem sechzigsten Lebensjahr und Frauen bereits ab dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr in Frühpension gehen können. Es ist ebenso erwähnenswert, dass jedoch die lange Beitragsdauer eingehalten werden muss. Diese lange Beitragsdauer beträgt bei Männern fünfundvierzig Beitragsjahre und bei Frauen vierzig Beitragsjahre. Außerdem sind hierbei bis zu sechzig Monate der Kindererziehung und bis zu dreißig Monate eines Präsenzdienstes oder Zivildienstes als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Es muss auch beachtet werden, dass auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld als Beitragszeiten gewertet werden.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass es zu einem Wegfall der Pension kommt, wenn während des Pensionsbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach sich zieht bzw. wenn eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze pro Monat übersteigt oder wenn selbständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert Euro 2.400,- übersteigt. Es kann jedoch zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Pension kommen, wenn die soeben genannten Punkte wieder wegfallen. Diesbezüglich muss der Pensionist den zuständigen Pensionsversicherungsträger mitteilen, dass die Umstände, die zum Wegfall der Pension geführt haben, nicht mehr bestehen.

Es muss ebenso beachtet werden, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, also die Frühpension, bei Männern bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr und bei Frauen vorerst bis zum sechzigsten Lebensjahr ausbezahlt wird. Anschließend, also nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres bei Männern bzw. nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres bei Frauen, geht diese Frühpension sodann ohne Änderung der Pensionshöhe in eine normale Alterspension über. Es muss ebenso darauf geachtet werden, dass wenn seit der Gewährung der vorzeitigen Alterspension weitere Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden, somit auch ein erhöhter Steigerungsbetrag unter Berücksichtigung der erworbenen Versicherungsmonate gebührt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel