Hinterbliebenenpension: Wer hat Anspruch auf Waisenpension?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Waisenpension wie auch die Witwenpension als Hinterbliebenenpension betrachtet werden. Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Kinder eine Halbwaisenpension erhalten, wenn ein Elternteil verstorben ist, und wiederum eine Vollwaisenpension erhalten, wenn beide Elternteile verstorben sind. Außerdem haben sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder sowie auch Adoptivkinder und Stiefkinder des Verstorbenen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr einen Anspruch auf Waisenpension. Als weitere Voraussetzung wird verlangt, dass der verstorbene Elternteil so viele Versicherungsjahre hatte wie bei Invaliditätspension erforderlich ist, wobei dies wiederum je nach Alter verschieden ist. Falls nicht ausreichend Versicherungszeiten vorhanden sein sollten, gibt es eine einmalige Zahlung anstelle der Waisenpension.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Antrag auf Waisenpension innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des verstorbenen versicherten Elternteils einzubringen ist, damit ein Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag besteht. Sollte der Antrag jedoch später gestellt werden, hat der Waise erst mit dem Tag der Antragstellung einen Anspruch auf Waisenpension. Außerdem ist der Antrag auf Waisenpension bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei dem der verstorbene Elternteil in den letzten fünfzehn Jahren überwiegend versichert war.

Außerdem ist die Höhe der Waisenpension vom Waisenstatus abhängig und beträgt für Halbwaisen vierundzwanzig Prozent der Pension des verstorbenen Elternteils, wobei die Waisenpension jedoch für Vollwaisen wiederum sechsunddreißig Prozent der Pension des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen beträgt. Für den Fall dass die Waisenpension sehr niedrig ist und dass der betreffende Waise kein Einkommen erzielen sollte, erhält der Waise eine Ausgleichszulage. In solch einen Fall erhalten Halbwaisen sodann bis zum vierundzwanzigsten Lebensjahr von der Pensionsversicherungsanstalt Euro 291,82 und danach Euro 518,56. Vollwaisen wiederum erhalten bis zum vierundzwanzigsten Lebensjahr in solch einen Fall Euro 438,17 und danach Euro 793,40. Es ist erwähnenswert, dass die Waisenpension einen bestimmten Prozentsatz der Witwenpension beträgt, und zwar bei Tod eines Elternteil vierzig Prozent und bei Tod beider Elternteile sechzig Prozent.

Wenn keine gesetzliche Krankenversicherung seitens des Waisen vorliegen sollte, ist die Waise mit dem Waisenpensionsbezug krankenversichert, ohne dafür einen Beitrag zahlen zu müssen. Sollten beide Eltern versichert gewesen sein, bekommt der Vollwaise sodann zwei Waisenpensionen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Waisenpension vierzehn Mal pro Jahr im Nachhinein inklusive allfälliger Ausgleichszulagen ausgezahlt wird, und zwar jeweils am 01. des Folgemonats. Außerdem erfolgt im April und im September eine Pensionssonderzahlung, was zur Folge hat, dass die Waisenpension in diesen beiden Monaten in doppelter Höhe angewiesen wird.

Außerdem muss beachtet werden, dass die Waisenpension nur bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bezahlt wird. Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres steht Waisenpension jedoch nur dann zu, wenn das Kind einer Schulausbildung oder Berufsausbildung nachgeht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Daher müssen Waisen auf Nebenjobs achten, für die viel Zeit benötigt wird. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Waisenpension unbefristet gebührt, wenn das Kind während der Zeit, in der es die Waisenpension bezieht, komplett erwerbsunfähig wird.

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