Ab wann kann man in Pension gehen und welche Möglichkeiten gibt es?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Rente in Österreich eher als Pension oder Ruhestand bezeichnet wird. Außerdem gibt es verschiedene Arten der Pension, wie etwa die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Korridorpension, die Schwerarbeitspension, das Übergangsgeld, die Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension und Erwerbsunfähigkeitspension sowie die Hinterbliebenenpension.

Bei der Alterspension ist zwischen gewisse Altersgrenzen zu unterscheiden. Daher können Frauen, die vor dem 01. Jänner 1955 geboren sind, ab dem sechzigsten Lebensjahr und Männer, die vor dem 01. Jänner 1955 geboren sind, wiederum ab dem fünfundsechzigsten Lebensjahr in Pension gehen. Das soeben Erwähnte wird als Regelpensionsalter bezeichnet. Hierbei sind jedoch auch Wartezeiten zu berücksichtigen, die festlegen wie viele Versicherungsjahre bzw. Beitragsjahre eine Person haben muss. Um Pension in Anspruch nehmen zu können, müssen somit entweder fünfzehn Versicherungsjahre innerhalb der letzten dreißig Jahre oder fünfzehn Beitragsjahre der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder etwa fünfundzwanzig Versicherungsjahre bis zum Stichtag, wobei Ersatzmonate erst ab den 01. Jänner 1956 zählen, vorliegen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass Versicherungszeiten sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten sein können. Zudem muss berücksichtigt werden, dass jede Leistung aus der Pensionsversicherung nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden kann und dass dieser Pensionsantrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen ist. Außerdem ist für die Berechnung und Auszahlung der Pension immer nur ein Pensionsversicherungsträger zuständig.

Hierbei wird jener Pensionsversicherungsträger zuständig sein, bei dem in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden, wobei der zuständige Pensionsversicherungsträger auch Versicherungszeiten, die bei anderen Versicherungsträgern erworben wurden, wie eigene Versicherungszeiten behandelt. Zudem ist darauf zu achten, dass der Pensionsantrag zwei Monate bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden soll, aber spätestens bis zum Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt zu stellen ist.

In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass Personen, die ab dem 01. Jänner 1955 geboren sind und die vor dem 01. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben haben sowie das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Pensionsanspruch haben. Dabei gilt das Regelpensionsalter bei Frau ab das sechzigste Lebensjahr und bei Männern ab das fünfundsechzigste Lebensjahr. Auch hierbei müssen bestimmte Wartezeiten erfüllt sein, wie etwa fünfzehn Versicherungsjahre innerhalb der letzten dreißig Jahre oder fünfzehn Beitragsjahre der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder fünfundzwanzig Versicherungsjahre bis zum Pensionsstichtag, wobei jedoch Ersatzmonate erst ab 01. Jänner 1956 zählen.

Alternativ dazu gibt es jedoch auch andere Wartezeiten, wie etwa mindestens fünfzehn Versicherungsjahre, wobei die Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie vor dem 01. Jänner 2005 liegen, und davon mindestens sieben Jahre aufgrund einer Erwerbsfähigkeit, wobei diese sieben Jahre der Erwerbsfähigkeit jedoch nach dem 01. Jänner 2005 liegen müssen. Außerdem zählen auch die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes oder die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen sowie die Zeiten der Familienhospizkarenz zu diesen Zeiten der Erwerbstätigkeit. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es hierbei nur mehr Versicherungszeiten gibt und dass es keine Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und Ersatzzeiten mehr besteht. Auch Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges sowie des Notstandshilfebezuges gelten als Versicherungszeiten.

Außerdem können Frauen, die zwischen dem 02. Dezember 1963 und dem 01. Juni 1964 geboren wurden, erst mit sechzigeinhalb Jahren in Pension gehen. Es ist ebenso zu beachten, dass für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02. Juni 1968 das fünfundsechzigste Lebensjahr sodann als generelles Pensionsanfallsalter gilt. Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass für Personen, die erst ab dem 01. Jänner 2005 zu arbeiten beginnen und somit Versicherungszeiten erst ab diesem Zeitpunkt in der Pensionsversicherung erwerben, das Regelpensionsalter sowohl für Männer als auch für Frauen ab dem fünfundsechszigsten Lebensjahr gegeben ist. Auch hier müssen diese Personen bestimmte Versicherungsjahre erbracht haben, wie etwa fünfzehn Versicherungsjahre, wobei auch Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden, die vor dem 01. Jänner 2005 liegen, und davon auch sieben Jahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wobei diese sieben Jahre nach dem 01. Jänner 2005 liegen müssen. Außerdem zählen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit auch Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes sowie Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen oder einer nahen Angehörigen und Zeiten der Familienhospizkarenz.

In diesem Zusammenhang ist auch die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die auch als Frühpension bezeichnet wird, zu berücksichtigen. In Frühpension können jene Personen gehen, die bereits vor dem Regelpensionsalter für die Alterspension, also fünfundsechzig Jahre bei Männern und derzeit noch sechzig Jahre bei Frauen, eine lange Versicherungsdauer erreicht haben. Wenn man in eine der Langzeitversichertenregelung fällt, also in die Hacklerregelungen, kann man ebenso eine Frühpension beanspruchen.

In Bezug auf die Korridorpension muss beachtet werden, dass ein Pensionsantritt damit auf Antrag in einem Korridor von zweiundsechzig Jahren bis fünfundsechzig Jahren erfolgten kann, wobei jedoch bis zum Alter von achtundsechzig Jahren ein Bonus erworben werden kann. Außerdem wird die Korridorpension mit der Zeit die Frühpension ablösen. Ein Anspruch auf Korridorpension besteht dann, wenn die betreffende Person das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat und mindestens siebenunddreißigeinhalb Versicherungsjahre erworben hat. Es kann jedoch zu einem Wegfall der Korridorpension kommen, wenn die betreffende Person während des Pensionsbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach sich zieht bzw. wenn eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, die die Geringfügigkeitsgrenze pro Monat übersteigt oder wenn selbständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert Euro 2.400,- übersteigt. Die Korridorpension kann jedoch dann wiederaufleben, wenn die soeben genannten Punkte wegfallen.

Der Pensionsantritt bezüglich der Schwerarbeitspension wiederum kann auf Antrag ab dem sechzigsten Lebensjahr sowohl für Frauen als auch für Männer erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde. Außerdem wird vorausgesetzt, dass mindestens fünfundvierzig Versicherungsjahre vorliegen müssen, wobei jedoch innerhalb der letzten zwanzig Kalenderjahre vor dem Pensionsstichtag mindestens zehn Schwerarbeitsjahre gegeben sein müssen. Es ist jedoch erwähnenswert, dass die Schwerarbeitspension für Frauen erst ab 2024 relevant wird und dass sie bis dahin noch die Möglichkeit haben, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Alterspension in Anspruch zu nehmen.

Es muss ebenso beachtet werden, dass für arbeitslose Personen, die das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erreicht haben, die Möglichkeit besteht bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension, ein Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung beim regional zuständigen Arbeitsmarktservice zu beantragen. Dieses Übergangsgeld wird sodann vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt und errechnet sich aus dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes plus fünfundzwanzig Prozent. Als weitere Voraussetzung wird verlangt, dass die betreffende Person mindestens zwölf Monate in den letzten fünfzehn Monaten vor der Antragstellung arbeitslos war und dass mindestens fünfzehn Jahren arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten fünfundzwanzig Jahre vorliegen.

Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension oder Erwerbsunfähigkeitspension ist ein Antrag zu stellen, wobei dieser Antrag in erster Linie als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt. Solch ein Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder wenn die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind sowie wenn die Berufsunfähigkeit oder Invalidität mehr als sechs Monate lang andauert und eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt sowie weiters auch die Voraussetzungen für eine Alterspension bzw. für eine vorzeitige Alterspension noch nicht erfüllt sind.

Bezüglich der Hinterbliebenenpension muss beachtet werden, dass diese sowohl die Witwenpension als auch die Waisenpension umfasst. Eine Witwenpension ist eine Leistung, die dem hinterbliebenen Ehepartner eine soziale Absicherung garantieren soll. Kinder wiederum erhalten eine Halbwaisenpension, wenn ein Elternteil verstorben ist, oder eine Vollwaisenpension, wenn beide Elternteile verstorben sind. Es muss beachtet werden, dass Arbeitszeiten im Ausland auch in Österreich häufig als Versicherungszeiten für die Pension gelten. Diese Arbeitszeiten werden auf jeden Fall dann mitgerechnet, wenn geklärt werden soll, ob bereits ausreichende Versicherungsjahre für eine Pension in Österreich vorhanden ist. Diese Pension muss jedoch im Ausland beim jeweiligen Versicherungsträger beantragt werden, wobei sich die Gesamtpension sodann aus den Teilbeträgen zusammensetzt, die je nach Versicherungszeit im jeweiligen Land zustehen. Außerdem muss beachtet werden, dass nur wenn die betreffende Person kürzer als ein Jahr in einem anderen Land gearbeitet hat, die österreichische Pensionsversicherung ihre Pension für diese Zeiten mitzahlt.

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