Hinterbliebenenpension: Wer hat Anspruch auf Witwenpension?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Witwenpension wie auch die Waisenpension als Hinterbliebenenpension betrachtet werden. Es ist erwähnenswert, dass die Witwenpension eine Leistung ist, die dem hinterbliebenen Ehepartner eine soziale Absicherung garantieren soll. Um eine Witwenpension beantragen zu können, wird jedoch vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehepartners eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. In diesem Zusammenhang muss somit beachtet werden, dass die Witwenpension der Witwe bzw. dem Witwer bei Tod eines Pensionsversicherten bzw. eines Pensionsbeziehers gebührt, wobei jedoch auch eine Mindestversicherungszeit des Verstorbenen in der Pensionsversicherung, und zwar abhängig vom Alter, vorliegen muss.

Wichtig für die Höhe der Witwenpension ist die Beziehung zwischen dem Einkommen des Verstorbenen und dem Einkommen des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des versicherten Ehepartners. Sollte jedoch das Einkommen des verstorbenen versicherten Ehepartners in den zwei Kalenderjahren durch Krankheit bzw. durch Arbeitslosigkeit vermindert gewesen sein, werden somit die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes herangezogen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Höhe der Witwenpension zwischen null Prozent und sechzig Prozent der Pension des verstorbenen Ehepartners beträgt, wobei der Prozentsatz jedoch vom Einkommen des Ehepartners in den letzten zwei bis vier Jahren vor dem Stichtag abhängt.

Die Witwenpension beträgt auf jeden Fall dann null, wenn die Berechnungsgrundlage des Witwers um mehr als zweiundeindrittel Mal höher ist als die des verstorbenen Ehepartners. Auf sechzig Prozent wird die Witwenpension jedoch dann zu erhöhen sein, wenn das Gesamteinkommen des überlebenden Ehepartners niedriger als Euro 1.716,63 ist; aber die Erhöhung darf höchstens soweit erfolgen bis das Gesamteinkommen Euro 1.716,63 erreicht, da die sechzig Prozent auf keinen Fall überschritten werden dürfen. Eine sechzigprozentige Pension steht jedoch dann zu, wenn die Berechnungsgrundlage des Witwers nur ein Drittel der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehepartners beträgt. Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehepartners und des überlebenden Ehepartners gebührt eine vierzigprozentige Pension. Wenn eine Person jedoch aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen sollte, das das doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, welches derzeit monatlich Euro 8.400,- beträgt, hat diese Person sodann keinen Anspruch auf Witwenpension.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Auszahlung der Witwenpension monatlich im Nachhinein erfolgt, das heißt jeweils am 01. Des Folgemonats. Außerdem erfolgt im April und im September eine Pensionssonderzahlung, was wiederum zur Folge hat, dass die Witwenpension in diesen beiden Monaten in doppelter Höhe angewiesen wird. Es muss beachtet werden, dass die Witwenpension ab dem Tag nach dem Todestag des verstorbenen Ehepartners gebührt. Der Antrag auf Witwenpension ist somit innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des verstorbenen versicherten Ehepartners einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten. Sollte der Antrag zu spät eingebracht werden, gebührt die Witwenpension erst mit dem Tag der Antragstellung. Dieser Antrag ist beim Versicherungsträger einzubringen, bei dem der verstorbene versicherte Ehepartner in den letzten fünfzehn Jahren überwiegend versichert war.

Außerdem gebührt die Witwenpension ohne zeitliche Befristung, wenn entweder aus der Ehe ein Kind stammt oder wenn die Witwe bzw. der Witwer zum Zeitpunkt des Todes seines Ehepartners das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat bzw. wenn der Witwer bzw. die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners invalid ist oder wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Falls keine dieser Voraussetzungen erfüllt werden, gebührt nur eine befristete Witwenpension für die Dauer von dreißig Monaten. Wenn der verstorbene Ehepartner bei der Eheschließung bereits eine Pension bezogen haben sollte, gebührt grundsätzlich ebenso nur eine befristete Witwenpension von dreißig Monaten.

Um eine Witwenpension beziehen zu können, wird somit ebenso eine erforderliche Ehedauer verlangt. Bei einem Altersunterschied bis zwanzig Jahren zwischen den Ehepartnern ist eine Ehedauer von drei Jahre erforderlich; wenn der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern zwanzig bis fünfundzwanzig Jahre beträgt, ist eine Ehedauer von fünf Jahren erforderlich; bei einem Altersunterschied über fünfundzwanzig Jahren wird eine Ehedauer von zehn Jahre erforderlich sein. Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei zu kurzer Ehedauer nur die befristete Witwenpension für dreißig Monate ausbezahlt wird. Wenn es jedoch während des Bezuges einer unbefristeten Witwenpension zu einer neuerlichen Eheschließung kommen sollte, wird die Pension mit einem fünfunddreißigfachen Pensionsbezug abgefertigt. Wenn der Witwer bzw. die Witwe jedoch während des Bezuges einer befristeten Witwenpension wieder heiraten sollte, fällt die Witwenpension sodann mit dem Ende des Monats der Eheschließung einfach weg.

Auch einen geschiedenen Ehegatten kann eine Witwenpension gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Witwenpension bei geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nicht höher sein darf als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. als die Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistung.

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