Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?




Diese wird den Eltern bzw. Groß-, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familien gewährt, wobei die Höhe abhängig vom Alter sowie der Anzahl der Kinder innerhalb der Familie ist. Kind meint im Folgenden nicht nur minderjährige Personen, sondern im Sinne der Regelungen zur Familienbeihilfe, auch Volljährige für die diese bezogen werden kann. Grundsätzlich hat die Person, wenn ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegt, in deren Haushalt das Kind lebt den Anspruch auf die Beihilfe, es sei denn eine andere Person erbringt den Großteil des Unterhalts. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und wird alle zwei Monate ausbezahlt, wobei für den Monat September der doppelte Betrag zusteht. Sie wird beim Wohnsitzfinanzamt, also das Finanzamt in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller wohnt, schriftlich oder mündlich beantragt, aber sie kann auch elektronisch über https://finanzonline.bmf.gv.at beantragt werden. Die Familienbeihilfe wird von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich nicht das Kind, selbst wenn es bereits volljährig ist, für welches die Beihilfe bezogen werden soll, sondern die Eltern; es sei denn das Kind lebt nicht in der Hausgemeinschaft mit zumindest einem Elternteil und wird von diesen auch nicht unterstützt. Beispiel: A ist Student, 21 Jahre und lebt in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studenten. Seine Mutter ist verstorben und sein Vater hat keinerlei Vermögen und ist in Haft. Da A weder in Wohngemeinschaft mit einem Elternteil lebt noch von diesem unterstützt wird, hat er selbst den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter des Kindes. Für Kinder unter 18 Jahren, also vor Erreichen der Volljährigkeit, besteht der Anspruch jedenfalls und zwar unabhängig vom Einkommen der Eltern oder ihres eigenen. Ab Erreichen der Volljährigkeit muss sich das Kind in einer Berufsausbildung befinden, in diesem Fall kann die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gewährt werden, wenn durch den vorherigen Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist. Bei Personen die ein Studium betreiben, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Beispiel: A beginnt im Alter von 19 Jahren das Studium der Rechtswissenschaften, das sich in 2 Abschnitte gliedert und insgesamt 8 Semester dauert. Der erste Abschnitt dauert zwei Semester und der zweite dauert sechs Semester. A schließt den ersten Abschnitt nach drei Semestern ab. Er darf nun für den zweiten Abschnitt sieben Semester an Zeit aufwenden, ohne seinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren.

Ausnahmsweise kann die Beihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bezogen werden, und zwar im Falle einer Schwangerschaft, der Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes oder einer erheblichen Behinderung. Ein Kind, das in dem Jahr nach Erreichen seiner Volljährigkeit mehr als Euro 9.000,- zu versteuerndes Einkommen verdient, berechtigt nicht mehr zum Erhalt der Familienbeihilfe. Das Recht auf Erhalt der Familienbeihilfe entfällt außerdem, wenn das Kind Unterhalt von seinem Ehepartner bzw. früheren Ehepartner erhält, sich ständig im Ausland aufhält oder einen Anspruch auf eine gleichwertige ausländische Beihilfe hat.

Die Höhe der Familienbeihilfe ist folgendermaßen gestaffelt:

Von der Geburt an bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich: Euro 105, 40
ab dem dritten Lebensjahr: Euro 112,70
ab dem zehnten Lebensjahr: Euro 130,90 und
ab dem neunzehnten Lebensjahr: Euro 150,70

Außerdem erhöht sich für jedes erheblich behinderte Kind der Zuschlag monatlich um Euro 138,30.

Seit 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag
für zwei Kinder um Euro 12,80
für drei Kinder um Euro 47,80
für vier Kinder um Euro 97,80 und
für jedes weitere Kind um Euro 50,-

Zusätzlich zur Kinderbeihilfe steht für jedes dritte und weitere im Bundesgebiet lebende Kind ein Mehrkindzuschlag in Höhe von Euro 36,40 monatlich zu. Anders als die Familienbeihilfe unterliegt dieser jedoch seit 2007 einer Einkommensgrenze. Er steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsame Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten Euro 55.000,- nicht übersteigt. Der Zuschlag ist für jedes Jahr gesondert beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

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