Die Varianten des Kinderbetreuungsgeldes




Seit 1. Jänner 2010 können Eltern im Falle einer Geburt ab diesem Zeitpunkt aus zwei verschiedenen Systemen des Kinderbetreuungsgeldes auswählen: einerseits existiert das pauschalierte Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten, andererseits kann man sich für einen einkommensabhängigen Bezug entscheiden. Die Wahl der Leistungsart ist bei der erstmaligen Antragsstellung zu treffen und bindet beide Elternteile, sodass ein späterer Wechsel zu einer anderen Leistungsart nicht mehr möglich ist. Der Antrag auf Gewährung des Betreuungsgeldes ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 Prozent. Diese Erhöhung existiert jedoch nur beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Das Betreuungsgeld kann immer nur für das jüngste Kind beansprucht werden. Wird ein Kind geboren während für ein älteres noch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, so erlischt der ältere Anspruch und es entsteht ein neuer Anspruch für das Neugeborene.

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigt ist ein Elternteil, sowie Adoptiv- oder Pflegeelternteil, dem für sein Kind Familienbeihilfe zusteht und auch tatsächlich bezogen wird. Außerdem muss dieser Elternteil im gemeinsamen Haushalt in Österreich mit dem Kind leben und darf im Kalenderjahr nicht mehr als Euro 16.200,- oder nicht mehr als 60 Prozent des Einkommens aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Betreuungsgeld bezogen wurde, verdienen. Beide müssen Österreicher sein oder sich zumindest rechtmäßig hier aufhalten.

Was die Höhe und Dauer des Bezuges betrifft, so bestehen hierbei wiederum vier Varianten:

Variante 1: Die Höhe beträgt Euro 14,53 täglich für eine Dauer von 30 Monaten bei
Inanspruchnahme durch einen Elternteil. Bei Inanspruchnahme durch
beide Elternteile, so verlängert sich die Anspruchsdauer um jenen
Zeitraum, den der zweite Elternteil das Betreuungsgeld beansprucht,
höchstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats.

Variante 2: Die Höhe beträgt Euro 20,80 täglich für eine Dauer von 20 Monaten, bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteile maximal für 24 Monate.

Variante 3: Die Höhe beträgt Euro 26,60 täglich für eine Dauer von15 Monaten, bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteil maximal für 18 Monate.

Variante 4: Die Höhe beträgt Euro 33,- täglich für eine Dauer von 12 Monaten, bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteile maximal für 14 Monate.

Die jeweiligen Beträge werden ab einem bestimmten Zeitpunkt um die Hälfte verringert, wenn die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen werden. Einkommensschwache Familien bzw. Elternteile haben unter Umständen den Anspruch auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 6,06 täglich. Anspruchsberechtigt sind allein stehende Elternteile, verheiratete Elternteile und in Lebensgemeinschaft lebende sofern der Ehepartner nicht mehr als Euro 16.200,- pro Jahr verdient. Der Antragsteller darf jedenfalls nicht mehr als Euro 5.800,- pro Jahr an Einkünften erhalten. Die Höchstdauer für den Bezug dieser Beihilfe beträgt 12 Monate.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Diese Form des Betreuungsgeldes dient primär als Ersatz des Erwerbseinkommens, wobei die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen, abgesehen vom Maximaleinkommen, auch hier gelten. Darüber hinaus muss der den Anspruch stellende Elternteil in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein, wobei Unterbrechungen von insgesamt 14 Tagen zulässig sind. Außerdem darf dieser Elternteil während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nicht mehr als Euro 5.800,- pro Kalenderjahr verdienen. Die Höhe des Bezuges beträgt grundsätzlich 80 Prozent der vorherigen Einkünfte bzw. für Bezieher des Wochengeldes 80 Prozent hiervon. Der Maximalbezug beträgt jedenfalls Euro 66,- pro Tag. Die Anspruchsdauer beträgt längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, bei Inanspruchnahme durch den zweiten Elternteil, vgl. oben, maximal 14 Monate. Auch bei dieser Variante müssen regelmäßige Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nachgewiesen werden.

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