Voraussetzung für die Gewährung der Kleinkindbeihilfe




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Kleinkindbeihilfe aus Anlass der Geburt für höchstens zwölf Monate gewährt wird. Der monatliche Betrag von Euro Euro 73,- wird vierteljährlich ausgezahlt. Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der das Kleinkind in dessen ersten Lebensjahr überwiegend betreut, sofern er österreichischer Staatsbürger ist bzw. er sich vor der Geburt drei Jahre ständig in Österreich aufgehalten hat, in Österreich wohnhaft ist und sich auch das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. Die Beihilfe besteht nur, wenn das Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Außerdem besteht kein Anspruch soweit Wochengeld, eine Betriebshilfe, Karenzurlaubsgeld, eine Teilzeitbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird. Es muss beachtet werden, dass der Antrag auf Gewährung der Beihilfe innerhalb von zwei Jahren ab Geburt beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist.

Es muss jedoch beachtet werden, dass die Kleinkindbeihilfe für ab dem 01.Jänner 2002 geborene Kinder entfällt, da das Kinderbetreuungsgeld an ihre Stelle tritt.

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