Der Anspruch auf Kinderzulage




Man muss beachten, dass die Kinderzulage eine staatliche Förderung für alle Personen ist, die mindestens ein Kind oder mehrere Kinder zu versorgen haben. Die Kinderzulage erhält man jedoch nur dann, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und wird somit zusätzlich zum Kindergeld oder zusätzlich zum Kinderfreibeitrag ausbezahlt. Außerdem wird die Kinderzulage nur für Kinder bezahlt, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch im gemeinsamen Haushalt der Eltern bzw. Großeltern leben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein bestimmtes Einkommen nicht überschritten werden darf, um überhaupt Anspruch auf Kinderzulage zu haben. In diesem Zusammenhang ist es ebenso interessant zu wissen, dass wenn etwa beispielsweise Eltern vom Staat eine Eigenheimzulage erhalten, der Staat sodann pro Kind zusätzlich Euro 800,- pro Jahr zahlt, solange die Eigenheimzulage läuft.

Es ist auch erwähnenswert, dass die Kinderzulage derzeit monatlich Euro 14,50 pro Kind gebührt, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Die Kinderzulage gebührt jedoch für ein und dasselbe Kind nur einmal. Wenn aber mehrere Personen etwa für ein und dasselbe Kind einen Anspruch auf diese Kinderzulage hätten oder etwa einen Anspruch auf eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für ein und dasselbe Kind hätten, so gebührt die Kinderzulage nur dem Bediensteten, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt. Aufgrund dessen, dass die Familienbeihilfe in den meisten Fällen bis zum achtzehnten Lebensjahr befristet ist, wird somit die Kinderzulage beim Erstanspruch, also nach der Geburt oder nach der Adoption, vorerst grundsätzlich bis zum achtzehnten Lebensjahr gewährt. Nach dem achtzehnten Lebensjahr des Kindes kann jedoch die Kinderzulage verlängert werden, wenn das Kind weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wie beispielsweise aufgrund einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines Studiums. Der Arbeitgeber kann jedoch die Kinderzulage dann wieder gewähren, wenn die Vorlage des neuen Familienbeihilfebescheides vorgelegt wird. Sollte der Anspruch auf Familienbeihilfe vorzeitig erloschen sein, wie beispielsweise etwa wegen Beendigung der Berufsausbildung oder durch eigene Einkünfte des Kindes, muss dies unverzüglich gemeldet werden, um Rückforderungen der bereits erhaltenen Kinderzulage zu vermeiden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Anspruch auf Kinderzulage mit formlosen Ansuchen im Dienstweg geltend gemacht wird und dass die Kinderzulage somit auf die monatlichen Gehaltszettel aufgelistet ist. Beim Ansuchen ist eine Kopie der Geburtsurkunde oder eine Kopie des Familienbeihilfenbescheides beizulegen, wobei auch der Arbeitgeber des anderen Elternteiles anzugeben ist. Der Arbeitgeber des anderen Elternteiles muss angegeben werden, um eine doppelte Auszahlung der Kinderzulage zu vermeiden. Es muss jedoch beachtet werden, dass kein Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Kinderzulage besteht. Wenn die Kinderzulage verringert wird, steht dies einen Monat bevor sie verringert werden soll auf den Gehaltszettel.

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