Welche Besitzarten gibt es?




Inhaber einer Sache ist eine Person, der die Sache in seine Gewahrsame hat. Wenn der Sachinhaber den Willen hat die Sache für sich zu behalten, so ist er der Besitzer der Sache. Somit setzt der Besitz die Gewahrsame des Inhabers und den Willen des Sachinhabers die Sache für sich zu haben voraus. Es wird jedoch nicht verlangt, dass der Besitzer Eigentümer der Sache sein muss und es wird auch nicht verlangt, dass er berechtigt sein muss, die Sache zu haben. Zu unterscheiden ist zwischen Sachbesitz, Rechtsbesitz und Buchbesitz. Sachbesitz liegt vor, wenn man eine Sache mit dem Willen hat, sie als seine zu behalten. Rechtsbesitz wiederum ist die Ausübung eines Rechtes mit dem Willen, es als das eigene zu haben. Das bedeutet also, dass man das Rechts im eigenen Namen ausüben möchte, wobei es nicht nötig ist, dass das Recht dem Ausübenden zusteht. Rechtsbesitzer ist unter anderem z.B. der Mieter, der Pächter oder der Entleiher. Der Buchbesitz wird auch als Tabularbesitz bezeichnet. Buchbesitz drückt aus, dass bei unbeweglichen Sachen Rechte an der Sache üblicherweise nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können.

Zu beachten ist auch der Unterschied zwischen Teilbesitz und Mitbesitz. Unter Teilbesitz ist der Alleinbesitz an einem selbständigen Teil einer Sache zu verstehen, wie z.B. Zubehör. Ein Mitbesitz ist der gemeinsame Besitz mehrerer Personen an einer ungeteilten Sache, wobei der Besitz an der gesamten Sache zwischen den Mitbesitzern nach Quoten aufzuteilen ist. Mitbesitzer sind unter anderem z.B. die Miteigentümer einer Liegenschaft. Ein Besitz ist immer dann rechtmäßig, wenn der Besitzer zum Besitz der Sache berechtigt ist, wie z.B. durch Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Pfandvertrag oder Darlehensvertrag. Außerdem kann Besitz entweder unmittelbar oder mittelbar und entweder einseitig oder zweiseitig erworben werden. An freistehenden Sachen, die in niemandes Gewahrsame stehen, erfolgt der Besitzerwerb unmittelbar. Der unmittelbare Erwerb erfolgt immer nur einseitig, weil der Erwerb nur durch Handlungen des Erwerbers erfolgt. Der mittelbare Erwerb wiederum kann entweder einseitig oder zweiseitig erfolgen. Wenn jedoch der frühere Besitzer eine Sache an einem anderen übergibt, liegt ein mittelbarer zweiseitiger Erwerb vor.

Die Sache kann entweder körperlich übergeben werden, also von Hand zu Hand, oder durch Zeichen oder durch Erklärung. Die Übergabe durch Zeichen kann die körperliche Übergabe ersetzen, wenn also die Übergabe von Hand zu Hand nicht möglich ist. Die Übergabe durch Zeichen erfolgt z.B. durch Urkunden, die das Eigentum festhält bzw. durch Werkzeuge, mit deren Hilfe der Erwerber die Verfügungsgewalt über die Sache bekommt oder durch Merkmale, die die Herrschaftsveränderung kundmachen. Die Übergabe durch Erklärung kann durch Besitzauflassung oder durch Besitzauftragung erfolgen. Die Besitzauflassung wird auch als Übergabe kurzer Hand bezeichnet, weil die Sache sich bereits beim nunmehrigen Erwerber befindet, wobei dieser bisher jedoch nur Sachinhaber war und nicht Besitzer. Sodann erklären der Besitzer und der nunmehrige Erwerber ihr Einverständnis, dass ab nun der Inhaber Besitzer sein soll, wodurch der Inhaber Besitzer der Sache wird. Ein Beispiel dafür wäre z.B. wenn der Entlehner die entlehnte Sache kauft.

Die Besitzauftragung wird als Besitzkonstitut bezeichnet. Bei der Besitzauftragung erklären die beteiligten Personen, dass sie damit einverstanden sind, dass der bisherige Besitzer ab jetzt die Sache für den Erwerber innehaben soll, wodurch der Besitzer zum Inhaber der Sache wird. Eine Besitzauftragung ist z.B. dann gegeben, wenn jemand eine Sache an einem anderen verkauft, wobei derjenige der die Sache kauft sofort Besitzer werden soll und der Verkäufer aber die Erlaubnis erhält, die Sache noch zu verwenden.

Der Besitz kann jedoch auch durch Versendung erworben werden, indem eine zu übergebende Sache vom Veräußerer an den Erwerber übersendet wird. Den Besitz verliert man entweder durch Ende des Sachbesitzes oder durch Beendigung des Rechtsbesitzes. Besitzverlust durch Ende des Sachbesitzes ist gegeben, wenn die Sache vernichtet wird oder verloren geht, ohne dass Hoffnung besteht, sie wiederzufinden, wie z.B. wenn ein Buch verbrannt wird. Besitzverlust durch Beendigung des Rechtsbesitzes ist gegeben, wenn der Besitzer kundtut, dass er das Recht nicht mehr ausüben möchte; der Besitzer gibt also seinen Willen auf, die Sache weiter besitzen zu wollen.

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