Definition und Grundlagen des Besitzes




Der Begriff Besitz ist vom Begriff Eigentum zu unterscheiden. Im nicht-juristischen Sprachgebrauch werden diese nämlich gerne verwechselt oder gar gleichgesetzt in ihrer Bedeutung. Während allerdings der Begriff Eigentum bereits Auskunft über die materielle Berechtigung einer Person an einer Sache gibt, lässt der Begriff Besitz noch lange keine Aussage über eine endgültige Zuordnung einer Sache zu. Beim Besitz spielt nämlich nur eine Rolle, dass der Besitzer einer Sache, gerade diese Sache für sich besitzen will und diese auch tatsächlich hat, über die tatsächlich verfügen kann. Hierzu reicht es vollkommen aus, einen Gegenstand, also eine Sache wirklich in Händen zu halten und dies auch weiterhin zu wollen, und zwar für sich selbst, nicht für jemand anderen. Der Dieb beispielsweise ist sofort Besitzer des gestohlenen Mobiltelefons, sobald er dieses ergriffen, also in Händen hält, und es obendrein auch für sich behalten möchte, egal zu welchem konkreten Zweck.

Der Besitz allein ist also lediglich ein Indiz für die tatsächliche Berechtigung des Besitzers, Besitz wird vom Gesetz vermutet, Besitz signalisiert also ein absolutes Recht, das von jedermann zu respektieren ist. Die Funktion des Besitzes ist also hauptsächlich auf den Rechtsschein des Besitzers gerichtet. Besitzstörung oder -entziehung sind gesetzlich verboten.

Beim Besitz unterscheidet man zwischen Sachbesitz und Rechtsbesitz. Ein Sachbesitzer hat eine körperliche Sache inne. Er besitzt eine Sache mit dem Willen, sie für sich selbst zu behalten. Ein Rechtsbesitzer hingegen hat die Sache zumeist nicht direkt für sich inne. Vielmehr besitzt er diese Sache nicht für sich selbst, sondern für jemand anderen. Verbildlichen kann man das anhand eines Vermieters. Dieser besitzt die vermietete Wohnung nicht für sich selbst, sondern für seinen Mieter. Dieser Mieter wiederum besitzt die Wohnung für seinen Vermieter. Da der Mieter eine Sache für einen anderen besitzt, gilt dieser als Besitzvermittler.

Die Besitzausübung für einen anderen kommt im Allgemeinen nur in zwei Konstellationen vor: Besitzmittler und Besitzdiener. Der Besitzmittler hat die Sache direkt inne, beispielsweise der Mieter oder der Pächter. Der Besitzdiener hingegen hat eine Sache nur aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses inne, hier können beispielsweise die Arbeitnehmer oder auch Familienangehörige als Beispiel genannt werden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel