Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?




Eingangs muss beachtet werden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen eine interessante Einkunftsart darstellt, denn mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen grundsätzlich Erträgnisse von Geldkapital erfasst werden. Es muss aber berücksichtigt werden, dass diese Einkunftsart jedoch erst dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die Einkünfte nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören. Denn wenn die Einkünfte bereits zu einer anderen Einkunftsart gehören, sind sie diesen zuzurechnen, wie beispielsweise etwa Dividenden aus Aktien, welche zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehören, werden somit zu den Einkünfte aus Gewerbetätigkeit zugerechnet und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege der Veranlagung erfasst werden, wobei jedoch bei bestimmten Kapitalerträgen eine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Falls eine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, wirkt sie als vorausgezahlte Einkommensteuer und wird somit bei der Veranlagung auf diese Einkommensteuer angerechnet. Außerdem ist die Einkommensteuer zum Teil mit der Kapitalertragsteuer abgegolten, wie beispielsweise etwa die Endbesteuerung bei Bankeinlagen.

Zu den Kapitaleinkünften zählen Gewinnanteile aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bezüge aus Anteilen an Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten und aus Partizipationskapital, ferner auch Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften. Zudem muss beachtet werden, dass wenn es sich um inländische Kapitalerträge handelt, die Einkommensteuer daher auch gleich mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist, also bei der Endbesteuerung. Weiters zählen auch Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter zu den Kapitaleinkünften, jedoch nur soweit sie nicht zur Auffüllung einer Einlage zu verwenden sind, die durch Verluste herabgemindert wurde.

In diesem Zusammenhang muss jedoch auch beachtet werden, dass Verlustanteile aus solchen Beteiligungen nicht zu berücksichtigen sind und dass der Gewinnanteil beim Inhaber des Handelsgewerbes als Betriebsausgabe zu behandeln ist. Weitere Arten von Kapitaleinkünften sind die Zinsen aus Hypotheken sowie Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wie beispielsweise etwa Erträgnisse aus Darlehen bzw. Anleihen, Einlagen oder aus Bankguthaben. Ebenso Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen sowie Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung bei Lebensversicherungen zählen zu den Kapitaleinkunftsarten. Zudem ist es erwähnenswert, dass Diskontbeträge jene Beträge sind, die beim Ankauf einer Forderung vor dem Fälligkeitszeitpunkt zum Ausgleich des Zinsverlustes vom Erwerber in Abzug gebracht werden. Unter bestimmten Umständen können sogar Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte eine weitere Kapitaleinkunftsart darstellen.

In diesem Zusammenhang sind auch Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Denn steuerfrei sind auf jeden Fall Ausschüttungen auf Genussscheine, deren Erwerb als Sonderausgabe für die Zeit der Hinterlegung begünstigt war sowie Gewinnanteile aufgrund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung als Sonderausgabe für die Zeit der Hinterlegung begünstigt war, jedoch höchstens für zehn Jahre nach dem Anschaffungsjahr. Weiters sind auch Ausschüttungen aus Aktien und aus Genussrechten bis zu einem Nennbetrag von Euro 200.000,-, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgegeben worden sind sowie Ausschüttungen aus Aktien und Partizipationsscheine, die von Aktiengesellschaften zur Wohnbauförderung gegeben werden für die Zeit der Hinterlegung im Ausmaß von vier Prozent des Nominales, steuerfrei.

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