Die Grundsteuer in Österreich




Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz; ausländischer Grundbesitz unterliegt nicht der österreichischen Grundsteuer. Für die Steuerpflicht ist daher nicht das Wohnsitzprinzip maßgeblich und darf trotz ähnlicher Schreibweise nicht mit der Grunderwerbsteuer verwechselt werden, welcher im Kontrast zur Grundsteuer lediglich den Grundstückerwerb einmalig und jedenfalls nicht widerkehrend besteuert. Die Grundsteuer ist ferner eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen. Die Grundsteuer wird ausschließlich von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Bemessungsbasis der Grundsteuer ist der vom zuständigen Finanzamt festgestellte sogenannte Grundsteuermessbetrag. Dieser Betrag wiederum wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes, der wirtschaftlichen Einheit errechnet. Die Grundsteuer wird zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B unterteilt. Die Grundsteuer A betrifft landwirtschaftliches sowie auch forstwirtschafltichen Vermögen, die Grundsteuer B hingegen betrifft ausschließlich das Grundvermögen. Darübver hinaus wird auch Betriebsvermögen verstanden, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht.

Bei der Steuerfestsetzung sind die jeweilg zuständigen Gemeinden aufgrund der Gesetze ermächtigt, einen Hebesatz von bis zu 500 Prozent des Grundsteuermessbetrages anzuwenden. Dieser kann zwar von Gemeinde zu Gemeinde different hoch sein, muss aber innerhalb einer Gemeinde einheitlich festgesetzt werden.

Bei Beträgen in Höhe bis zu maximal Euro 75,-, hat der Grundsteuerpflichtige diese Abgabe einmal im Jahr zu entrichten. Die Entrichtung wird zum 15.Mai gefordert. Beträge, die die Euro 75,- jährlich übersteigen, werden in vier gleich hohe Teilbeträge zerlegt. In diesem Fall belaufen sich die Fristen zur Entrichtung am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November jährlich. Zur besseren Veranschaulichung kann man beispielsweise einen grundsteuermessbetrag in Höhe von Euro 50,- hernehmen. Multipliziert mit einem maximalem Hebesatz in Höhe von 500 Prozent ergibt das eine jährlich zu entrichtende Grundsteuer in Höhe von Euro 250,-. Im Falle unseres Beispiels werden diese Euro 250,- in vier gleich große Teile zerlegt und demgemäß auch vier Mal jährlich zu den vorgegebenen Fristen entrichtet.

Auch bei der österreichischen Grundsteuer existieren gesetzlich normierte Ausnahmen, die eine Befreiung der Grundsteuerpflicht zur Folge haben können. Hierbei muss zwischen dauernden Grundsteuerbefreiungen sowie zeitlich begrenzten Grundsteuerbefreiungen unterschieden werden. Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das jeweilige Lagefinanzamt. Befreiungen sind beispielsweise für öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und für Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen, vorgesehen. Zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen hingegen können von den zuständigen Gemeinden insbesonders für neu geschaffene oder auch geförderte Wohnobjekte gewährt werden. Der diesbezügliche Antrag ist an die jeweils zuständige Gemeinde zu richten.

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