Wann braucht man eine Gewerbeerlaubnis?




Eingangs muss erwähnt werden, dass jede Person, die ein Unternehmen gründen möchte, neben der persönlichen Einsatzbereitschaft auch den bürokratischen Durchblick und Geduld sowie gute Nerven braucht. Der Grund dafür liegt nämlich darin, dass die Zulassung eines Gewerbes kompliziert und aufwändig ist. Hierbei muss beachtet werden, dass der Unternehmer diese Bewilligung bzw. die Gewerbeerlaubnis bei bestimmten Verstößen jedoch jederzeit wieder verlieren kann. In solch einen Fall kann der Unternehmer ebenso einige Schwierigkeiten mit dem Ordnungsamt bekommen. Damit die Gründung eines Gewerbes problemlos verläuft, ist es für die betreffende Person wichtig, sich mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung vertraut zu machen. In der Regel steht die Gründung eines eigenen Betriebes zwar jedem frei, aber einige Gewerbe dürfen dennoch nur mit einer behördlichen Zulassung betrieben werden.

Das bedeutet, dass der Gewerbeschein in einigen Wirtschaftszweigen gar nicht ausreicht, weil der Staat zudem noch eine Gewerbeerlaubnis verlangt. Diese Regelung hat nämlich den Zweck, die Allgemeinheit sowie auch die Mitarbeiter des Unternehmens zu schützen. Weiters werden von den verschiedenen Berufsgruppen noch besondere Zulassungsvoraussetzungen verlangt, wie beispielsweise etwa unter anderem Führungszeugnisse sowie Meisterprüfungen oder Hygieneschulungen. Diese besonderen Zulassungsvoraussetzungen werden insbesondere unter anderem von Betreiber von Güterkraftverkehrsunternehmen, Pflegediensten, Fahrschulen, Gastronomie, Reisebüros, Anlageberater, Makler, Taxi-Unternehmer, Bewachungsdienstleister, Handwerker sowie Heilpraktiker verlangt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass bei Steuerschulden auch der Verlust der Zulassung drohen kann. Außerdem kontrolliert das Ordnungsamt Betriebe regelmäßig auf die Einhaltung der Vorschriften. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass der Unternehmensgründer die Gewerbeerlaubnis wieder verliert, wenn sich herausstellt, dass er gegen gewisse Vorschriften verstoßen hat; wie wenn beispielsweise etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit befürchtet wird, weil ein Unternehmen die Regeln der Lebensmittelhygiene nicht einhält. Auch Betriebe, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, indem sie etwa die hohen Steuerschulden anhäufen bzw. Steuererklärungen nicht rechtzeitig einreichten oder Sozialversicherungsabgaben zu spät abführen, können Schwierigkeiten bekommen. Denn in solchen Fällen gehen die Behörden bzw. das Ordnungsamt davon aus, dass das Gewerbe nicht zuverlässig geführt wird, wobei sodann Abmahnungen sowie Geldstrafen und schlimmstenfalls sogar ein Gewerbeuntersagungsverfahren drohen. Als Folge kann das Amt der betroffenen Person sodann die Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder sogar jede unternehmerische Tätigkeit untersagen.

Es muss beachtet werden, dass ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Arbeit frühestens ein Jahr später gestellt werden kann. Damit solch ein Antrag überhaupt erfolgreich sein kann, muss glaubhaft gemacht werden, dass die frühere Unzuverlässigkeit inzwischen nicht mehr besteht. Wenn aber das Verfahren bereits eingeleitet wurde, hat der Unternehmer zwei Wochen Zeit sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wenn es aufgrund wirtschaftlicher Probleme zu der betreffenden Situation gekommen ist, kann es beispielsweise etwa sinnvoll sein, einen Sanierungsplan vorzulegen. Sollte das Gewerbe aber trotzdem untersagt werden, hat der Unternehmer dennoch die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht eine Klage einzubringen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass ein Rechtsstreit teuer werden kann.

Daher ist es ebenso erwähnenswert, dass das Gewerberecht Bestimmungen über die Ausübung von gewerblichen Erwerbstätigkeiten und auch zusätzliche Regelungen für einzelne Gewerbe enthält. Es muss beachtet werden, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Tätigkeit immer dann gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig und regelmäßig sowie in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag bzw. einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, und zwar unabhängig davon für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Von Selbständigkeit ist wiederum dann auszugehen, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ausgeübt wird. Selbständigkeit ist also dann gegeben, wenn ein unternehmerisches Risiko getragen wird.

Regelmäßigkeit setzt aber nicht zwingend eine wiederkehrende Tätigkeit voraus. Eine einmalige Handlung kann auch als regelmäßige Tätigkeit gelten, wenn auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn die Handlung bzw. Tätigkeit längere Zeit erfordert, wie beispielsweise etwa Bauarbeiten. Unter Ertragsabsicht versteht man die Absicht, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, und zwar unabhängig davon für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Außerdem ist es unerheblich, ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, da nur die auf Erzielung eines Ertrags oder eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtete Absicht entscheidend ist.

Weiters muss beachtet werden, dass Gewerbe eingeteilt werden, und zwar in reglementierte Gewerbe, in freie Gewerbe sowie in Anmeldungsgewerbe und in bescheidbedürftige Gewerbe. Außerdem werden gewerbliche Tätigkeiten nur dann in reglementierte Gewerbe unterteilt, wenn für die Tätigkeit ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Gewerbliche Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe oder als Teilgewerbe aufgezählt sind, sind freie Gewerbe. Für freie Gewerbe ist wiederum kein Befähigungsnachweis erforderlich. Anmeldungsgewerbe sind Gewerbe, die bereits aufgrund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen, weil sie die allgemeinen und die vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es muss immer darauf geachtet werden, dass die Ausübung eines Gewerbes nur dann zulässig ist, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Für einige Gewerbe können zudem auch noch besondere Voraussetzungen hinzukommen.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehören, die gewerberechtliche Handlungsfähigkeit, die Unbescholtenheit sowie die österreichische oder gleichgestellte Staatsbürgerschaft bzw. Unternehmenssitz und die Zulässigkeit der Tätigkeit. Bezüglich der Voraussetzung österreichische oder gleichgestellte Staatsbürgerschaft bzw. Unternehmenssitz muss festgehalten werden, dass ausländische Personen ein Gewerbe wie österreichische Staatsbürger ausüben dürfen, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn die fremde Person sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Es ist erwähnenswert, dass Bürger der Europäischen Union und dass Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes ebenso Gewerbe wie Inländer ausüben dürfen. Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, dürfen wiederum kein Gewerbe ausüben. Zu den besonderen Voraussetzungen, die für einige Gewerbe zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen hinzukommen können, gehören Befähigungsnachweise oder Zuverlässigkeit sowie das Vorliegen eines Bedarfs oder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Es muss beachtet werden, dass bezüglich der Gewerbeausübung zwischen Gewerbeinhaber und Gewerbetreibender unterschieden werden muss. Der Gewerbeinhaber ist eine Person, die über die Gewerbeberechtigung verfügt, während der Gewerbetreibende wiederum eine Person ist, die die Gewerbeberechtigung tatsächlich ausübt. Außerdem muss beachtet werden, dass es unter Umständen ebenso zum Verlust der Gewerbeberechtigung kommen kann. Aus diesem Grund muss berücksichtigt werden, dass eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit nur dann zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten ist sowie zur Zielerreichung geeignet ist und weiters auch angemessen und sachlich zu rechtfertigen ist.

Es ist erwähnenswert, dass die wichtigsten Endigungsgründe der Gewerbeberechtigung der Tod einer Person bzw. bei Fortbetrieben mit Endigung des Fortbetriebes, das Ende einer juristischen Person wie die Nichteintragung in das Firmenbuch bzw. der Untergang oder die Auflösung, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, behördliche Entziehung der Gewerbeberechtigung, das Gerichtsurteil, die Nichtigerklärung des Bewilligungsbescheides sowie der Zeitablauf oder der Eintritt einer auflösenden Bedingung sind.

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