Prüfung bei Unternehmenserwerb




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Prüfung bei Unternehmenserwerb einige Teilbereiche umfasst. Die Prüfung der rechtlichen und der vertraglichen Verhältnisse des Unternehmens sowie auch die Optimierung der Vertragsgestaltung, insbesondere durch Rechtsanwälte, sind von besonderer Bedeutung. Auch die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse und die Identifizierung möglicher steuerlicher Risiken, wie beispielsweise etwa die kommenden Betriebsprüfungen, sind wesentlich. Hier steht auch die optimale steuerliche Gestaltung des Transaktionsprozesses im Mittelpunkt.

Wesentlich ist hier auch die Prüfung der Jahresabschlüsse in Hinsicht auf Risiken, die aus der Überbewertung von Vermögenswerten bzw. die aus der Unterbewertung von Schulden resultieren. Weiters werden die stillen Reserven, die bei der Kaufpreisermittlung eine Bedeutung haben, identifiziert. Hierbei werden auch die Nachvollziehbarkeit und die Beschaffenheit der Unternehmensplanung geprüft sowie das wirtschaftliche Entwicklungspotenzial beleuchtet. Beim Unternehmenserwerb werden auch die Personalstruktur, die Qualifikation der Mitarbeiter sowie die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen geprüft. Weiters erfolgt ebenso eine Prüfung der strategischen Positionierung des Unternehmens sowie ein Vergleich der Absatzinformationen, Preisinformationen und Marktanteilsinformationen mit dem Branchenschnitt sowie eine Beurteilung der Attraktivität der erzeugten Produkte.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass sich Unternehmenskäufe in bestimmten Phasen vollziehen, und zwar in Vorbereitungsphase sowie Informationsphase und Abschlussphase. Die Vorbereitungsphase dient unter anderem der Analyse der Informationen sowie der Abstimmung der Bewertungen mit dem Käufer. Bei der Informationsphase erfolgt unter anderem wiederum die Organisation und Koordination sowie die Übernahme der finanzwirtschaftlichen Aspekte der Unternehmensprüfung. Bei der Abschlussphase wird der Käufer bei den Verhandlungen begleitet sowie bei der Aufbereitung von Beschlussvorlagen unterstützt und er erfolgt auch die Vertragsgestaltung und die Absicherung.

Es ist erwähnenswert, dass der Kauf eines Unternehmens zwar eine gute Möglichkeit sein kann, um schnell zu einem ausreichenden Umsatz zu kommen, dennoch darf dabei nicht übersehen werden, dass der Erwerber damit auch ein großes Risiko und Haftungspotenzial übernimmt. Daher birgt der Erwerb eines Unternehmens auch Risiken in sich. Der selbstständige Unternehmer ist nämlich grundsätzlich mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Es ist erwähnenswert, dass bei Schenkungen oder bei Veräußerungen von Einzelunternehmen alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse mit anderen sowie mit sämtlichen bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten automatisch auf den Nachfolger übergehen. Jedoch erfolgt dieser Übergang der Rechtsverhältnisse auf den Nachfolger nur dann nicht, wenn entweder der andere diesem Übergang widerspricht oder wenn sich Veräußerer und Nachfolger diesbezüglich verständigen. Wenn sich Veräußerer und Nachfolger diesbezüglich verständigen ist es für die Wirksamkeit der Vereinbarung notwendig, dass der Ausschluss der Vertragsübernahme entweder in das Firmenbuch eingetragen wird bzw. auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht wird oder dem anderen nachweislich mitgeteilt wird.

Außerdem haftet der Erwerber eines Unternehmens den Gläubigern für sämtliche zum Unternehmen gehörende Schulden, die er bei der Übernahme kannte oder kennen musste. Der Erwerbe wird jedoch nur insoweit von der Haftung befreit, als er an solchen Schulden bereit so viel bezahlt hat, wie der Wert der übernommenen aktiven Vermögensgegenstände, der unter Umständen sogar deutlich über dem Kaufpreis liegt, beträgt. Zudem haftet der Erwerber des Unternehmens für alle Unternehmensabgaben und Steuerabzugsbeträge ab Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Wirtschaftsjahres, die der Erwerber bei Übergabe kannte oder kennen musste. Daher droht dem Erwerber eine Haftung für Betriebssteuern rückwirkend bis zu vierundzwanzig Monate vor der Übernahme des Unternehmens, wie beispielsweise etwa für nicht ordnungsgemäß entrichtete Umsatzsteuer bzw. Lohnsteuer oder Gebühren des Veräußerers. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Erwerber aber nicht für die unbeglichenen Einkommensteuern des Veräußerers haftet.

Außerdem haftet der Erwerber der Höhe nach unbeschränkt für alle Sozialversicherungsbeiträge der letzten zwölf Monate aus Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben. Dennoch kann die Haftung insoweit beschränkt werden, als ein Rückstandsausweis der Gebietskrankenkasse eingeholt wird; in solch einen Fall beschränkt sich die Haftung nämlich auf den darin ausgewiesenen Rückstand. Zudem gehen alle Arbeitsverhältnisse auf den Übernehmer über. Bei Verschlechterung seines Kündigungsschutzes und im Falle der Nichtübernahme einer betrieblichen Pensionszusage hat der Mitarbeiter jedoch ein Widerspruchsrecht. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen hat er wiederum ein außerordentliches Kündigungsrecht verbunden mit einem entsprechenden Abfertigungsanspruch.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass der Erwerb eines bestehenden Unternehmens oft einfach ist, da die Kosten des Erwerbs genauer bestimmbar sind als die Kosten der Errichtung eines neuen Unternehmens und die Absatzsituation bekannt ist, aber auch weil weniger rechtliche Hindernisse zu überwinden sind und weil man eingeschultes Personen sowie eine funktionierende Organisation übernehmen kann. Dennoch bestehen beim Erwerb eines bestehenden Unternehmens gewisse Risiken, wie etwa die Überschätzung des Firmenwertes sowie die Übernahme von überaltetem oder schlecht qualifiziertem Personal und die Übernahme von überalteten Maschinen. Wenn ein Unternehmen als Ganzes erworben wird, werden sowohl der Verkäufer als auch der Käufer versuchen, das Unternehmen zu bewerten, um bestimmte Anhaltspunkte für den Kaufpreis zu erhalten. Es ist erwähnenswert, dass für die Bewertung zwei Faktoren wesentlich sind, und zwar der Wert der Vermögensgüter und Schulden sowie die zukünftigen Erträge, die das Unternehmen vermutlich erzielen wird. Hierbei sind verschiedene Verfahrensarten zu unterscheiden, und zwar das Substanzwertverfahren sowie das Ertragswertverfahren, weiters das zweistufige Verfahren, das kombinierte Verfahren und das Übergewinnverfahren.

Beim Substanzwertverfahren werden alle Vermögensgegenstände bewertet und die Verbindlichkeiten davon abgezogen. Dabei werden meistens bestimmte Wertansätze verwendet, wie etwa Grundstücke mit dem Verkehrswert, Gebäude und sonstiges Anlagevermögen mit den Wiederbeschaffungswerten abzüglich Abschreibungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe mit dem Wiederbeschaffungswert, Waren und Fertigerzeugnisse mit den Wiederbeschaffungswerten, aber höchstens mit dem erzielbaren Verkaufspreis, Forderungen mit dem Wert, mit dem sie wahrscheinlich eingehen werden sowie Wertpapiere mit dem Börsenkurs am Bilanzstichtag und Geld sowie Bankguthaben mit dem Nennwert. Auch beim Substanzwertverfahren gibt es einige Probleme, da die Wiederbeschaffungswerte zum Bewertungszeitpunkt nämlich schwer zu ermitteln sind. Außerdem berücksichtigt das Substanzwertverfahren zwei Faktoren nicht, und zwar immaterielle Werte, die in der Bilanz nicht aufscheinen, wie etwa Kundenstamm sowie Betriebsorganisation bzw. geschultes Personal und Auslandsbeziehungen, und die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens.

Das Ertragswertverfahren geht wiederum davon aus, dass betriebswirtschaftlich nicht der Substanzwert interessant ist, sondern die zukünftigen Erträge interessant sind, die mit diesem Unternehmen erzielt werden können. Hierbei werden jedoch die zukünftigen Erträge geschätzt und mit einem zu wählenden Zinsfuß diskontiert, da zukünftige Erträge nämlich weniger wert sind als Barbeträge. Die Probleme beim Ertragswertverfahren bestehen darin, dass die Schätzung nur sehr grob sein kann, da Gewinne nicht nur von innerbetrieblichen, sondern auch von außerbetrieblichen Faktoren abhängen, wobei häufig die Gewinne der letzten drei oder fünf Jahre als Basis verwendet werden, weiters ist aber auch problematisch, welcher Gewinn überhaupt verwendet werden soll. Zweistufige Verfahren wiederum gehen davon aus, dass die Gewinne der nächsten Jahre, also der nächsten drei bis zehn Jahre, genauer geschätzt werden können, wobei erst dann mit einer pauschalen Gewinnschätzung weitergerechnet wird.

Beim kombinierten Verfahren muss berücksichtigt werden, dass es zahlreiche Kombinationen gibt. Erwähnenswert wäre die einfache Kombinationsform, da aus Substanzwert und Ertragswert ein Durchschnittswert ermittelt wird, wobei dabei jedoch einer der beiden Werte stärker gewichtet werden kann. Das Übergewinnverfahren geht wiederum vom Substanzwert aus und addiert den Barwert der Erträge, die man mehr zu erzielen hofft als bei einer langfristigen Kapitalanlage. Hierbei geht man nur von einer beschränkten Prognosedauer aus. Diese Vorgangsweise wird damit begründet, dass in bestimmten Branchen, in denen hohe Gewinne erzielbar sind, die Konkurrenz bald wachsen wird und den Ertrag auf einen durchschnittlichen Ertrag herunterdrücken wird.

In diesem Zusammenhang sollte auch die Bezeichnung Mergers and Acquisitions berücksichtigt werden, was so viel bedeutet wie Fusionen und Aufkäufe von Unternehmen. Außerdem spricht man grundsätzlich dann von Mergers, wenn sich Unternehmen freiwillig zusammenschließen, während wiederum dann von Acquisitions gesprochen wird, wenn ein kleineres Unternehmen von einem größeren Unternehmen aufgekauft wird. Außerdem finden Mergers and Acquisitions in allen Wirtschaftsbereichen statt.

Die Ziele von Mergers and Acquisitions sind die Erlangung von Marktmacht, wobei dies sowohl auf die Entschärfung des Wettbewerbs als auch auf die Verbesserung der Einkaufskonditionen auswirken kann, sowie Synergieeffekte, die die Stärken vergrößern und die Schwächen vermindern sollen, aber auch der Erwerb funktionierender Vertriebsnetze sowie der Erwerb zukunftsträchtiger Technologien und die Nutzung von Standortvorteilen. Die Arten die Übernahme kann als freundliche Übernahme durch Verhandlungen oder als feindliche Übernahme erfolgen. Feindliche Übernahme können durch allmählichen Erwerb von Anteilen über die Börse oder durch öffentliche Übernahmeaufrufe erfolgen.

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