Banken und Kreditinstitute geben dem Notar jederzeit Auskunft über Anfragen bezüglich legitimierter Werte, also solche Werte, die auf den Namen des verstorbenen Erblassers lauteten. So gelangt man sehr einfach an relevante Informationen hinsichtlich vorhandener Girokonten oder Pensionskonten, auf Namen lautende Wertpapierdepots sowie auf Namen lautende Sparbücher oder auch Bausparverträgen.
Bei anonymen Werten allerdings, wie man sie beispielsweise bei Überbringersparbüchern kennt, gibt die Bank nur dann Auskunft, wenn der Notar bestätigt, dass der betreffende Wert zum betreffenden reinen Nachlass gehört. Solche anonymen Werte gehören jedenfalls dann zum Nachlass, wenn sie von dem Erben anlässlich der Errichtung der Todesfallsaufnahme vorgewiesen wurden.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nämlich können ausnahmslos keine Verfügungen über Werte getroffen werden, die nicht eindeutig dem verstorbenen Erblasser zugerechnet werden können. Ein Beispile soll diese Problematik zum besseren Verständnis verbildlichen: Wenn der Erblasser ein Überbringersparbuch hinterlässt, so kann nicht eindeutig gesagt werden, ob dieses Sparbuch auch tatsächlich noch dem Erblasser gehört hat. Ein Überbringersparbuch kann zu Lebzeiten des Erblassers sehr einfach verschenkt oder übergeben worden sein, wenn das Losungswort zum Beweis der Berechtigung genannt werden kann; demgemäß würde es jedenfalls nicht mehr in seinem Eigentum stehen.
Innerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens würde möglicherweise durch diese Möglichkeit in Rechte Dritter, also beispielsweise in die Rechte des Geschenknehmers des Überbringersparbuches, eingegriffen werden. Aus diesem Grund bedarf es einer notariellen Bestätigung, dass ein anonymer Wert im Eigentum des betreffenden Erblassers steht, damit es zum Nachlass dazugezählt werden kann.