Rechtsnachfolge im Wohnungseigentum




Die Rechtsnachfolge von Wohnungseigentum gestaltet sich grob betrachtet zunächst recht einfach. Stand eine Wohnung im Alleineigentum des Erblassers, so geht diese auf seinen Hinterbliebenen, auf seinen Erben über. Auch bei zwei hinterbliebenen Erben gestaltet sich die Rechtsnachfolge noch denkbar einfach. Da eine Wohnung grundsätzlich nur maximal zwei gemeinsame Eigentümer haben kann, werden beide Hinterbliebenen Miteigentümer der hinterlassenen Wohnung.

Eine größere Erbengemeinschaft müsste allerdings bereits eine Erbteilung vornehmen, da nicht alle als Eigentümer eingetragen werden können. Sollte eine solche Erbteilung nicht einvernehmlich möglich sein, so hat jeder die Berechtigung eine solche mittels Erbteilungsklage vor Gericht geltend zu machen.

Sonderregeln beim Wohnungseigentum gelten dann, wenn der Verstorbene nicht Alleineigentümer einer Wohnung war, sondern sich die Wohnung im Miteigentum mit einem zweiten Eigentümer geteilt hat. Dem Überlebenden Miteigentümer soll durch den Tod des anderen Miteigentümers kein fremder, neuer Partner als Miteigentümer aufgezwungen werden. Vielmehr gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, den Anteil des Verstorbenen zu erwerben, um so wiederum beispielsweise Alleineigentümer zu werden, nämlich auch dann, wenn der betreffende Erbe oder die Erben darauf bestehen, Miteigentum zu erwerben. Freilich kann der überlebende Miteigentümer aber auch den Erben als neuen Vertragspartner und Miteigentümer auch akzeptieren, dazu gezwungen werden, kann er allerdings freilich nicht.

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