Ein Mietvertrag ist ein sogenannter Bestandvertrag. Man bezahlt ein meistens monatliches Entgelt zur Benutzung der gemieteten Räumlichkeiten. Ein Bestandsvertrag bleibt auch nach dem Tod des Mieters aufrecht. Die berechtigten Erben werden automatisiert Mieter oder gegebenenfalls auch Vermieter. Allerdings wird den Erben eingeräumt, bestehende Vertrage, und das ohne Rücksicht auf eine vertraglich vereinbarte Dauer oder unter Einhaltung von gesetzlich zwingenden Fristen, wie beispielsweise Kündigungsfristen, egal in welcher vereinbarten Höhe, frist- und restlos aufzukündigen.
Eine praktisch sehr Bedeutsame Ausnahmeregelung existiert allerdings beim Hauptmieter, bei dessen Tod das eben genannte besondere Kündigungsrecht ausgeschlossen ist: dem gewöhnlichen Erben nämlich gehen bestimmte Angehörige vor, weil sie mit dem Erblasser beispielsweise gemeinsam in einer Wohnung gewohnt haben, ihm faktisch nahe standen oder aber auch, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Solche vom Gesetz bevorzugten Personen sind beispielsweise der jeweilige Ehepartner des Erblassers, der Lebensgefährte, Verwandte in erster Linie sowie die Geschwister des bisherigen Mieters. Diese bevorzugten Personen werden allerdings nur dann dem gewöhnlichen Erben vorgezogen, wenn sie denn dringendes Wohnbedürfnis haben. Dies ist in der Praxis meistens dann der Fall, wenn sie die betreffenden Räumlichkeiten als Hauptwohnsitz und gleichzeitig alleinigen Wohnsitz gemeinsam mit dem Erblasser bewohnt haben.
Dieses Eintrittsrecht gilt in Österreich auch bei gleichgeschlechtlichen Partnern, so kann also auch ein gleichgeschlechtlicher, beispielsweise homosexueller, Lebensabschnittpartner des Erblassers ein Wohnrecht geltend machen, und muss nicht befürchten, dass alle Rechte bedingungslos an die berechtigten Erben übergehen.