Verfassungsrechtliche, europarechtliche und völkerrechtliche Bezüge zum Wasserrecht




Das Wasserrecht schafft Regelungen für Gewässer und den dazugehörigen Landflächen, wie Ufer oder Bett. Diese Regelungen betreffen die Benutzung, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Abwehr und Pflege der Gewässer, Die Schifffahrt ist kein Regelungsgegenstand des Wasserrechts.

Das Wasserrecht fällt in die Kompetenz des Bundes. Unter Wasser versteht man in diesem Zusammenhang die chemische Verbindung H2O, und zwar in jeder Form, so lange sie sich in ihrem natürlichen Kreislauf befindet, wie beispielsweise etwa unter anderem Heilquellen, Niederschlag oder Abwässer. Dabei spielt eine etwaige Verunreinigung, also Abwässer, keine Rolle. Wasser, das in Trinkflaschen oder Fässern gelagert wird, fällt nicht unter diesen Kompetenztatbestand, da es sich nicht mehr in seinem natürlichen Kreislauf befindet. Diese Regelung führt oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Kompetenzen des Landesgesetzgebers, vor allem im Bau- und Naturschutzrecht; beides sind Ländersache. So stellt beispielsweise die Ableitung von Abwässern auf bebauten Grundstücken ein großes Problem dar. Es stellen sich oft verschiedene Fragen, wie etwa was zur Anwendung kommen soll, Bau- oder Wasserrecht?, und wie es mit dem Grundwasserschutz aussieht bzw. ob es Aufgabe des Naturschutzes, also Ländersache, ist oder ob es unter den Kompetenztatbestand des Wasserrechts fällt. Geklärt scheint die Frage, wer Bewilligungen zur Errichtung von Wasserbauten erteilen darf. Wasserbauten sind Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen. Hier wurde der Bund für zuständig erklärt.

Das Wasserrecht kommt auch immer wieder mit verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten in Berührung, vor allem mit dem Recht auf Eigentum. Staatliche Eingriffe sind hier nur möglich, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Somit darf der Eingriff in die Rechte eines Grundeigentümers diesen nicht auf unzumutbare Weise wirtschaftlich belasten und muss im Verhältnis zum öffentlichen Interesse liegen. Falls dieses öffentliche Interesse nicht mehr besteht, sind Enteignungen rückgängig zu machen und Dienstbarkeiten aufzulösen. Enteignungsstreitigkeiten müssen gemäß der europäischen Menschenrechtskonvention vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ausgetragen werden. Verwaltungsbehörden erfüllen diese Kriterien nicht. Die abschließende Kontrolle durch den VwGH ist auch nicht ausreichend.

Auch die europäische Gemeinschaft befasst sich umfassend mit dem Wasserrecht. So gibt es mehrere Richtlinien, die sich auf die Binnen- und Meergewässer beziehen und dabei vor allem auf den Umweltschutz abzielen. Dadurch soll gesichert werden, dass gefährliche Stoffe nicht mehr in Gewässer abgeleitet werden und die Wassergüte erhalten bzw. verbessert wird. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Richtlinie erlassen, die das sogenannte Verschlechterungsverbot enthält. Dadurch soll die Verschlechterung des Zustandes der Gewässer auf Gemeinschaftsebene verhindert werden. Dieses Ziel wurde bereits im österreichischen Wasserrecht übernommen und umgesetzt. Auf völkerrechtlicher Ebene hat man sich über einen Informationsaustausch und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geeinigt.

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