Grundbegriffe des Wasserrechts




Wenn man sich mit dem Wasserrecht beschäftigt, ist es von Vorteil, sich über die Bedeutung der einzelnen Begriffe Gedanken zu machen. So stellt sich zunächst mal die Frage, was das Gesetz überhaupt unter Gewässer versteht. Hier muss man jedoch noch einen Schritt weiter zurückgehen und sich fragen, was überhaupt Wasser bedeutet. Unter Wasser versteht man die chemische Verbindung H2O in seinem natürlichen Kreislauf. Gewässer sind sodann Zusammenhänge von Wasser, egal ob sie auf natürliche, wie etwa Seen, oder künstliche Weise, wie etwa Abfluss, entstanden sind.

Im Wasserrecht wird weiters zwischen verschiedenen Arten von Gewässern unterschieden. So versteht man unter öffentlichen Gewässern alle im Gesetz aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen. Als öffentliche Gewässer gelten auch jene, die nicht ausdrücklich als Privatgewässer gehandelt werden. Privatgewässer werden jene Gewässer bezeichnet, die dem Grundeigentümer gehören. Dazu gehört das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, also Grundwasser, und das aus einem Grundstück quellende Wasser sowie das Wasser, das sich durch Regen angesammelt hat. Brunnen und Teiche, aber auch Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer durchflossen werden, sind auch den Privatgewässern zuzuordnen.

Ein weiterer Grundbegriff ist das öffentliche Wassergut. Das ist jene Fläche, die das Bett eines öffentlichen Gewässers und dessen Hochwasserabflussgebiet bildet, wenn der Bund als Eigentümer dieser Fläche eingetragen ist. Das öffentliche Wassergut ist somit nicht das Wasser selbst, sondern die Grundfläche. Das öffentliche Wassergut dient dem Gemeingebrauch, insbesondere dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen, dem Rückhalt von Hochwasser sowie der Erholung der Bevölkerung. Daher bedürfen sie eines besonderen Schutzes vor Veräußerung und dinglicher Belastung, um diese Aufgaben langfristig zu erfüllen. Dieser Schutz wird durch Regelungen verwirklicht, die die Veräußerung einer zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaft erst dann ermöglichen, wenn bescheidmäßig festgestellt wird, dass das Wassergut für die Erfüllung öffentlicher Interessen nicht mehr benötigt wird.

Nun stellt sich konsequenter Weise die Frage, was man im Wasserrecht überhaupt unter öffentliches Interesse versteht. Dieser Begriff ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil oft die Erteilung von Bewilligungen davon abhängt oder weil sich gesetzliche Auflagen auf das öffentliche Interesse berufen. Ein Bewilligungsantrag, der mit den öffentlichen Interessen kollidiert, ist nämlich abzuweisen. Die für das Wasserrecht bedeutsamen Interessen sind beispielsweise die Landesverteidigung, die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hochwasser, die Schifffahrt, die Beschaffenheit des Wassers, die Wasserversorgung, Vermeidung einer Verschlechterung des Ökosystems und der Tier- und Pflanzenbestand. Ob ein solches Interesse verletzt wird, muss letztlich die Wasserrechtsbehörde entscheiden.

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