Eingangs muss erwähnt werden, dass das Wasserrecht Regelungen über das Wasser trifft, denn das Wasser gilt als Lebensgrundlage. Außerdem ist zu beachten, dass zwischen öffentliche Gewässer und private Gewässer unterschieden wird. In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass unter anderem Ströme, Flüsse sowie Bäche und Seen zum öffentlichen Gewässer zählen, wobei jedoch all jene Gewässer als öffentlich gelten, die nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
Daraus kann auch entnommen werden, dass jene Fläche zum öffentlichen Wassergut zählt, die das Bett eines öffentlichen Gewässers und dessen Hochwasserabflussgebiet bildet, sofern der Bund entweder in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen ist oder das Eigentum an einer solchen Fläche erworben hat und wenn dies zum Zweck des öffentlichen Wasserguts dienlich sein. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das öffentliche Wassergut unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch insbesondere der Erhaltung des ökologischen Gewässerzustandes, dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen, dem Rückhalt und der Abwehr von Hochwasser und Eis, der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen und der Erholung der Bevölkerung dient. Außerdem dient das öffentliche Gewässer hauptsächliche öffentlichen Interessen, wie beispielsweise etwa der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Wassers, der Sicherheit vor Hochwässern und Eisstau, dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen sowie der Erholung der Bevölkerung.
Zu den Privatgewässern wiederum zählen insbesondere das Grundwasser und Wasser, das aus einem Grundstück quellt, also Wasserquellen. Auch Wasser, die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammeln sowie das in Brunnen und Teichen enthaltene Wasser bzw. in Kanälen oder Röhren für Verbraucherzwecke abgeleitet Wasser, werden als Privatgewässer betrachtet. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Privatgewässer grundsätzlich im Eigentum des Liegenschaftseigentümers bzw. im Eigentum der Ufereigentümer stehen, wobei jedoch in gewissen Fällen auch die Gebietskörperschaften als Eigentümer in Betracht kommen können. Hierbei muss beachtet werden, dass Bund sowie Bundesländer und Gemeinden als Gebietskörperschaften gelten. Auch der Unterschied zwischen Grundwasser und Tagwasser muss beachtet werden. Das Grundwasser ist das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser einschließlich der unterirdischen Seen, also Höhlenwässer. Als Tagwasser wiederum bezeichnet man das Wasser, das sich oberhalb der Erdoberfläche befindet.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jede Wasserbenutzung, die bei den öffentlichen Gewässern über den Gemeingebrauch hinausgeht, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist jedoch auch dann erforderlich, wenn die Wasserbenutzung bei den Privatgewässern über den eigenen Hausbedarf und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, wobei solch eine Bewilligung auch dann notwendig ist, wenn die Wasserbenutzung fremde Rechte oder fremde Gewässer beeinflussen kann.
In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass Gemeinden und Ortschaften auf keinen Fall das Wasser, das für Feuerlöschzwecke oder für sonstige öffentliche Zwecke bzw. für den Hausbedarf und Wirtschaftsbedarf erforderlich ist, entzogen werden darf. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Wassergenossenschaften oder Wasserverbände zum Schutz von Grundeigentum gegen Wasserschäden, zur Regulierung oder Instandhaltung von Gewässern, zur Wasserversorgung, zur Wildbachverbauung und Lawinenverbauung, zur Entwässerung oder Bewässerung, zur Beseitigung und Reinigung von Abwässern, zur Ausnutzung der Wasserkraft sowie zur Aufsicht über Gewässer und zur Aufsicht über Wasseranlagen gebildet werden können.
Hierbei muss beachtet werden, dass Donaukraftwerke, Talsperren, Grenzgewässer sowie Kernreaktoren und die Wasserversorgung von Wien vom Ministerium behandelt werden, wobei Gemeinden bzw. die Polizei bei Gefahr im Verzug vorläufige Sicherheitsverfügungen treffen können. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Wasseranlagen der Gewässeraufsicht unterworfen sind, für deren Organisation wiederum der Landeshauptmann zuständig ist. Wenn eine Person jedoch gegen das Wasserrecht verstoßen sollte, wird die betreffende Person bestraft und ist verpflichtet Schadenersatz zu leisten. Weiters ist die betreffende Person, die gegen das Wasserrecht verstoßen hat, verpflichtet den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und Missstände zu beheben, die durch die gesetzte Gewässerverunreinigung verursacht wurde.
Außerdem muss beachtet werden, dass für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch besteht, in das alle Wassernutzungsrechte sowie Wassergenossenschaften und Wasserverbände eingetragen werden. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Landeshauptmann die Wasserbuchbehörde ist. Es ist ebenso interessant zu wissen, dass die Einsicht in das Wasserbuch jede Person freisteht. Weiters kann eine wasserrechtliche Bewilligung in bestimmten Fällen sogar durch Anzeige an die Wasserrechtsbehörde erlangt werden, ohne dass diesbezüglich ein förmliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass nur einige einfache Vorhaben anzeigefähig sind, wie beispielsweise etwa unter anderem die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen sowie die Änderung oder Erweiterung von Trinkwasserversorgungsanlagen und Nutzwasserversorgungsanlagen bzw. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren, also Tiefensonden.
Bezüglich des wasserrechtlichen Anzeigeverfahrens sind einige Angaben erforderliche, wie insbesondere etwa bestimmte Angabe einer Bauvollendungsfrist, die drei Jahre nicht überschreitet sowie weiters auch Angaben der zu erwartenden Vorschreibungen der Behörde, weshalb es empfehlenswert ist, sich das Vorhaben mit der Behörde bereits vor Einreichung der Anzeige abzustimmen. Die Bewilligung gilt sodann als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nötig ist. Daraus ist somit zu entnehmen, dass auch wenn die Behörde auf eine vollständige Anzeige nicht innerhalb der erwähnten dreimonatigen Frist reagieren sollte, das Vorhaben somit als bewilligt gilt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein normales Bewilligungsverfahren insbesondere dann durchzuführen ist, wenn wegen der vorliegenden Unterlagen sowie wenn unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Bei solchen Vorhaben handelt es sich dennoch auch um wasserrechtliche Bewilligungen, weshalb diese Vorhaben ebenso von der Behörde im Wasserbuch einzutragen sind.
Hierbei muss jedoch unbedingt beachtet werden, dass zwischen das normale Bewilligungsverfahren und das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren sehr wohl Unterschiede gibt, denn beim normalen Bewilligungsverfahren gibt es keine mündliche Verhandlung sowie kein Bewilligungsbescheid, wobei die Verfahrensdauer maximal drei Monate dauert und das Recht kann maximal auf fünfzehn Jahre befristet werden bzw. bei Tiefensonden auf fünfundzwanzig Jahre. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben auf jeden Fall zumindestens drei Monate vor Inangriffnahme angezeigt werden muss. Sollten jedoch Trinkwasserversorgungsanlagen und Nutzwasserversorgungsanlagen bzw. Kanalisationsanlagen geändert oder erweitert werden, erfolgt die Befristung des Wasserrechtes auf die Dauer der Bewilligung.