Unterstüzungsleistungen bei Arbeitslosigkeit




Eingangs ist zu erwähnen, dass jene Personen als arbeitslos gelten, die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, freien Dienstverhältnisses oder nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit noch keine neue Beschäftigung gefunden und aufgenommen haben. Für arbeitslose Personen gibt es einige Unterstützungsmöglichkeiten, wie etwa das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe oder die Sozialhilfe. Als erster Schritt sollte sich die arbeitslose Person unbedingt beim zuständigen Arbeitsmarktservice ihres Wohnortes als arbeitslos melden. Sodann ist in weiterer Folge jede wesentliche Änderung dem Arbeitsmarktservice zu melde, wie beispielsweise etwa Arbeitsaufnahme, Arbeitsaufnahme des Partners, Änderung des Einkommens des Partners oder Änderung des Familiennamens.

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss die Anwartschaft erfüllt sein, wobei auch verlangt wird, dass die betreffende Person sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig sein muss. Die Anwartschaft ist das Mindesterfordernis an einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem vorgegebenen Zeitraum. In diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass alle unselbständigen Erwerbstätigen und dass alle freien Dienstnehmer bei Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn deren Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Selbständig Erwerbstätige wiederum haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie im Rahmen des Opting-In-Modells eine freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt abgeschlossen haben. Üblicherweise werden bei der ersten Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes zweiundfünfzig Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre benötigt. Für Jugendliche unter fünfundzwanzig Jahre besteht jedoch eine Ausnahme, denn bei diesen reichen insgesamt sechsundzwanzig Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes vom Alter und von der vorangegangenen Beschäftigungsdauer der betreffenden Person abhängig ist.

Wenn jedoch der Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelaufen sein sollte, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe. Damit Notstandshilfe bezogen werden kann, muss sich die betreffende Person in einer Notlage befinden und arbeitslos sowie arbeitsfähig und arbeitswillig sein. Um festzustellen, ob eine Notlage vorliegt, werden sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person als auch die des Ehepartners oder des Lebensgefährten geprüft. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Notstandshilfe zweiundneunzig Prozent des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes beträgt. Sollte jedoch der Grundbetrag unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende liegen, beträgt die Notstandshilfe fünfundneunzig Prozent. Dabei werden Familienzuschläge an Antragsteller der Notstandshilfe gewährt, die für den Unterhalt von Angehörigen sorgen, wie etwa für Ehepartner bzw. für Lebensgefährten oder für Kinder, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Außerdem hängt die Höhe der Notstandshilfe davon ab, wie lange zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde. Es ist ebenso zu beachten, dass wenn Notstandhilfe zweiundfünfzig Wochen bezogen wurde, nach diesem Zeitraum die Notstandshilfe neu beantragt werden muss. Außerdem sind Notstandshilfebezieher während der Zeit, in der sie Notstandshilfe beziehen in der Regel gleichzeitig krankenversichert. Zudem muss beachtet werden, dass der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe grundsätzlich möglich ist, wenn die betreffende Person dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung steht. Notstandshilfe kann jedoch auch gleichzeitig mit der Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservices bezogen werden.

Bezüglich Sozialhilfe muss beachtet werden, dass Sozialhilfe nicht österreichweit einheitlich geregelt ist. Die Sozialhilfe soll jedoch hilfsbedürftige Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Personen gelten dann als hilfsbedürftig, wenn sie nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, nicht durch Einsatz von Einkommen und Vermögen sowie nicht durch familiäre Unterhaltsleistungen und auch nicht aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen Leistungsanspruches ihren notwendigen Lebensunterhalt sichern können.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es für arbeitslose Jugendliche einen Anspruch auf Familienbeihilfe gibt, wenn sie jünger als einundzwanzig Jahre sind und beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. In diesem Fall wird die Familienbeihilfe bis zum Erreichen des einundzwanzigsten Lebensjahres weiterbezahlt bzw. bis die betreffende Person eine Arbeit gefunden hat, weiterbezahlt. Jedoch haben seit 01.Jänner 2008 Volljährige unter einundzwanzig Jahre auch einen Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie ein eigenes Einkommen haben bzw. wenn sie Leistungen vom Arbeitsmarktservice beziehen. In diesem Fall müssen jedoch das Einkommen der betreffenden Person sowie die Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und weitere Beihilfen des Arbeitsmarktservices unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, damit das Einkommen und die Leistungen nicht bei der Berechnung der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Denn wenn das Einkommen und die Beihilfen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, kann dies zur Folge haben, die Höhe der Familienbeihilfe vermindert wird.

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