Beihilfe für Arbeitslose




Außerdem haben Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf weitere Beihilfen, wie etwa Vorstellungsbeihilfe, Entfernungsbeihilfe, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Kurskosten und Kursnebenkosten sowie Anspruch auf Überbrückungshilfe.

Mit der Vorstellungsbeihilfe unterstützt das Arbeitsmarktservice arbeitslose Personen bei der Arbeitssuche durch einen teilweisen Ersatz der Kosten, die durch überregionale Vorstellungstermine für Fahrten bzw. für Unterkunft und Verpflegung anfallen. Somit kann die Vorstellungsbeihilfe bis zur Höhe der entstehenden Vorstellungskosten für Fahrten mit Bus, Bahn oder mit dem eigenen Auto sowie für Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Die Vorstellungsbeihilfe können Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende, Schulungsteilnehmer sowie Lehrstellensuchende erhalten. Zu beachten ist, dass diese Beihilfe jedoch nur in Form eines einmaligen Zuschusses zuerkannt wird.

Bei der Entfernungsbeihilfe wiederum gewährt das Arbeitsmarktservice ein teilweiser Kostenersatz für die finanzielle Mehrbelastung, welche bei der Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Lehrausbildung aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort entsteht. Die Entfernungsbeihilfe ist somit ein teilweiser Kostenersatz für regelmäßig wiederkehrende Fahrten, wie etwa täglich bzw. wöchentlich oder monatlich, und für Unterkunft am Arbeitsort. Die Entfernungsbeihilfe können Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende und Lehrstellensuchende erhalten, die auf einen nähergelegenen zumutbaren Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz nicht vermittelt werden können und somit bereit sind eine entferntere Arbeitsstelle bzw. Ausbildungsstelle aufzunehmen. Für berufstätige Personen, die bereits eine Entfernungsbeihilfe beziehen, kann diese Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen weitergewährt werden. Außerdem muss beachtet werden, dass die Entfernungsbeihilfe bis zur Höhe der entstehenden monatlichen Fahrtkosten und Unterkunftskosten abzüglich eines Selbstbehaltes von monatlich Euro 67,- gewährt werden kann. Es kann aber höchstens Euro 203 pro Monat gewährt werden und bei Lehrlingen kann höchstens Euro 264 pro Monat gewährt werden. Die Entfernungsbeihilfe kann für jeweils sechsundzwanzig Wochen, aber insgesamt höchstens für hundertundvier Wochen, gewährt werden. Bei Lehrlingen kann die Entfernungsbeihilfe für jeweils zweiundfünfzig Wochen, aber insgesamt für die gesamte Dauer ihrer Ausbildung, gewährt werden.

Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Kurskosten und Kursnebenkosten können arbeitslose Personen vom Arbeitsmarktservice erhalten, wenn sie einen Kurs besuchen wollen und wenn diese arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahme zu einer Erhöhung ihrer Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beiträgt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch erwerbstätige Personen gefördert werden, wenn deren Einkommen monatlich eine bestimmte Höhe, von derzeit ungefähr Euro 2.000,- brutto, nicht überschreitet. Durch die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Kurskosten und Kursnebenkosten können etwa Kursgebühren, Schulgeld, Lehrmittel, Prüfungsgebühren, Schulungskleidung, Selbstbehalt für Schulbücher, Fahrtkosten, Selbstbehalt für Schülerfreifahrt, Verpflegung und Unterkunft sowie ärztliche Gutachten bzw. psychologische Gutachten gefördert werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Höhe dieser Beihilfe mindestens der Höhe des Arbeitslosgengeldes bzw. mindestens die Höhe der Notstandshilfe, inklusive allfälliger Familienzuschläge, entspricht. Alle Personen, die diese Beihilfe erhalten, sind krankenversichert, unfallversichert sowie pensionsversichert. Das Arbeitsmarktservice übernimmt von den Kursgebühren und Reisekosten auf jeden Fall bis zu hundert Prozent der nachgewiesenen Kosten. Die Beihilfe wird für die Gesamtdauer der Maßnahme, wie etwa bis zum Abschluss des Lohnverrechnungskurses, bzw. für ein zusammengehöriges Maßnahmenpaket gewährt, wie beispielsweise für Lohnverrechnung I und Lohnverrechnung II.

Die Überbrückungshilfe wiederum ist für das Ausscheiden von Bundesbediensteten eines Dienststandes gedacht, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist und wenn kein Anspruch auf Ruhegenuss oder Versorgungsgenuss besteht. Auch andere Personengruppen, wie beispielsweise Landeslehrer, können Überbrückungsbeihilfe beantragen. Außerdem können Arbeitslose eine Mietzinsbeihilfe und die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. um Zuschuss zum Fernsprechentgelt sowie eine Rezeptgebührenbefreiung beantragen.

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