Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit




Die Arbeitslosenversicherung dient dazu, Personen die ihre Beschäftigung verloren haben, für die Zeit der Arbeitssuche eine Existenzgrundlage und einen Ausgleich zum Entgeltsausfall zu bieten. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung der vor allem Dienstnehmer, inklusive der freien Dienstnehmer, unterliegen, wobei es auch eine freiwillige Versicherung für Selbständige gibt. Geringfügig Beschäftigte sind keinesfalls versichert. Die Versicherung finanziert sich aus den Beiträgen der Versicherten, wobei sich diese zu je 3 Prozent auf Dienstnehmer und Dienstgeber aufteilt. Organisatorisch zuständig ist das Arbeitsmarktservice AMS, dessen Geschäftsstellen auf Bundes-, Landes- und Regionalebene sind. Die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes sind neben bestehender Arbeitslosigkeit das Vorliegen von Arbeitswilligkeit und –fähigkeit, d.h. der Arbeitssuchende muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bereit sein, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen, etwa gegenüber Kindern, eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Innerhalb der ersten 100 Tage der Arbeitslosigkeit besteht ein sog. Berufsschutz, d.h. der Arbeitslose braucht eine Tätigkeit nicht annehmen, die seinem bisherigen Tätigkeitsbereich nicht entspricht, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung in seinem eigentlichen Berufsfeld wesentlich erschwert wird. Beispiel: Der Facharbeiter A muss innerhalb der ersten 100 Tage seiner Arbeitslosigkeit keinen Job als Hilfsarbeiter annehmen. Innerhalb der ersten 120 Tage ist eine solche Tätigkeit nur zumutbar, wenn das Entgelt zumindest 80 Prozent des der letzen Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts entspricht. Nach den ersten 120 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld sinkt diese Zumutbarkeitsgrenze auf 75 Prozent. Weiters muss der Arbeitslose für einen Mindestzeitraum zuvor einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein, er muss die Voraussetzungen der sogenannten Anwartschaft erfüllen. Das bedeutet also, dass bei erstmaliger Inanspruchnahme die Dauer 52 Wochen innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor Antragstellung betragen muss und danach mindestens 28 Wochen innerhalb des Jahres vor der Antragstellung. Ein gleichzeitiger Bezug von Kindergeld ist möglich, soweit der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung steht.

Das Arbeitslosengeld muss spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit durch persönliche Vorsprache beantragt werden, es sei denn man ist bereits beim AMS als arbeitssuchend registriert. Grundsätzlich ist es unerheblich von wem und warum das Dienstverhältnis beendet wurde, jedoch gibt es bei Antragstellern, die ohne triftigen Grund selbst gekündigt oder aus ihrem Verschulden gekündigt wurden eine Frist von 4 Wochen innerhalb der kein Anspruch besteht. Zu beachten ist auch, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld daneben einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen darf, ohne den Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung zu verlieren. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld. Daneben ist noch Folgendes vorgesehen: Notstandshilfe bei Bedürftigkeit, Pensionsvorschuss, Weiterbildungsgeld, Altersteilzeitgeld und Übergangsgeld. Die Höhe des Arbeitslosengelds besteht aus dem Grundbetrag sowie allenfalls aus dem Familienzuschlag und dem Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag besteht in Höhe von 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Das Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen unter Abzug der Lohnsteuer, der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Abgaben. Bei Geringverdienern kann der Grundbetrag durch einen Ergänzungsbetrag auf 60 Prozent bzw. 80 Prozent aufgestockt werden. Ob ein Familienzuschlag für den Ehepartner bzw. Kinder und Enkel zusteht, ist davon abhängig, ob der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Angehörigen in einem gewissen Umfang beiträgt und ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Hat der Arbeitslose einen Anspruch auf Unterstützung, so beträgt die Dauer für den Bezug grundsätzlich 20 Wochen. Diese Zeitspanne kann sich beispielsweise etwa für ältere Arbeitslose und für solche, die über einen langen Zeitraum durchgehend beschäftigt waren, verlängern. Es gibt verschiedene Gründe weswegen es zum Ruhen, also zum vorläufiges Aussetzen, des Anspruchs kommen kann, wie beispielsweise etwa während des Bezuges von Kranken-, Wochen-, Karenz- oder Weiterbildungsgeld oder anderer existenzsichernder Zahlungen oder wenn der Betrieb aufgrund eines Streiks stillsteht. Das Arbeitslosengeld muss durch persönliche Vorsprache beim AMS beantragt werden. Der Arbeitslose ist verpflichtet zu sogenannten Kontrollmeldeterminen beim AMS zu erscheinen, unterlässt er dies ohne triftigen Grund, stellt dies ein Kontrollmeldeversäumnis dar. Dies führt wiederum dazu, dass die Bezahlung des Arbeitslosengeldes bis zur neuerlichen Antragstellung eingestellt wird.

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