Tatbestand und Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit




Die Warenverkehrsfreiheit ist im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union geregelt und wird als Kernstück der Marktfreiheiten angesehen. Zu der Warenverkehrsfreiheit gibt es eine ausgeprägte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Geschützt werden Waren, die sich in den Mitgliedsstaaten befinden und von einem Mitgliedstaat in den anderen gebracht werden. Die Mitgliedsstaaten dürfen für den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union keine Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung erheben. Das Verbot wird dadurch ergänzt, dass auch zollgleiche Abgaben verboten sind. Diese werden vom EuGH definiert als finanzielle Leistungen, die einseitig bei Grenzübergang getätigt wurden, unabhängig davon wie die Gebühr benannt wird (sogenannte Diamantarbeiters-Entscheidung). Beispiele für keine zollgleichen Abgaben sind tatsächlich angefallenen Kosten des Importeurs oder Exporteurs oder Kosten des Mitgliedstaates die aufgrund internen Bearbeitungen, wie Inspektionen, angefallen sind. Ebenfalls sind Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verboten um die Warenverkehrsfreiheit zu garantieren.

Der Begriff Maßnahme gleicher Wirkung wurde vom Europäischen Gerichtshof definiert und ist erstmals durch den Vertrag von Lissabon im europäischen Recht festgeschrieben. Er kreierte die bekannte Dassonville-Formel die folgendes formuliert: Als Maßnahme gleicher Wirkung gilt jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen. Die Dassonville Formel ist außerordentlich weit gefasst. Sie beinhaltet jede Diskriminierung einer ausländischen Ware gegenüber einer inländischen Ware und eine diskriminierungsfreie Beschränkung des Handelsverkehrs, die sowohl inländische als auch ausländische Waren gleichermaßen betrifft. Deshalb hat der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung Beschränkungen hinsichtlich der Dassonville-Formel gefasst. So ist zu prüfen, ob die jeweilige nationale Bestimmung, die für in- und ausländische Waren gleich gelten eine Verkaufs- oder Absatzmodalität ist oder sich auf das Produkt bezieht. Handelt es sich nämlich um eine Verkaufs- oder Absatzmodalität, wie Werbung, Ladungsöffnungszeiten oder Waren, die zum Schutz nur in bestimmten Geschäften verkauft werden dürfen, wie Medikamente, kann es nie eine Maßnahme gleicher Wirkung sein. Damit traf der Europäische Gerichtshof eine Unterscheidung zwischen Produkteigenschaft und Verkaufsmodalität. Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit können trotzdem ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

Dies kann sein, dass die Regelung zum Schutze der Gesundheit und des Lebens, aber auch aus Gründen des Verbraucher- und Umweltschutz, getroffen worden ist. Es gilt allerdings bei der Prüfung ob eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt ist eine strenge Prüfung. Der EuGH hat dazu eine umfangreiche Rechtsprechung mit sehr vielen Entscheidungen. Diese Grundfreiheit beschränkt sich, wie der Name schon sagt, nur auf Waren, die einen Geldwert haben und Gegenstand eines Handels sein können. Darunter werden auch Gas und Elektrizität subsumiert.

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