Merkmale der Dienstleistungsfreiheit




Die Freiheit der Dienstleistung schützt den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Es fallen jene unternehmerischen Leistungen in die Dienstleistungsfreiheit, die keine Waren sind und derjenige, der die Dienstleistung erbringt, die Grenze überschreiten, ohne dass das leitende Unternehmen seinen Sitz in den anderen Mitgliedsstaat verlegt. Ein weiteres Merkmal ist die Entgeltlichkeit der Dienstleistung. Diese Grundfreiheit wird als Auffangtatbestand gesehen, das heißt alles was nicht als Ware zu qualifizieren ist oder nicht in die Niederlassungsfreiheit fällt, ist eine Dienstleistung.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Dienstleistungen im Sinne des Europarechts, vorübergehende, grenzüberschreitende, entgeltlich erbrachte selbstständige Leistungen sind. Ein Beispiel dafür ist ein deutscher Arzt, der in Belgien eine Untersuchung durchführt oder ein österreichischer Fremdenführer, der in Griechenland eine Stadtbesichtigung in Athen durchführt. Grundsätzlich gilt, wie auch bei allen anderen Grundfreiheiten, der Grundsatz der Inländergleichbehandlung und ein umfassendes Verbot der Mitgliedsstaaten Beschränkungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit zu machen. Diese können nur dann gemacht werden, wenn sie gerechtfertigt sind durch Gründe des Allgemeininteresses, wie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

Im Bereich der Dienstleistungsfreiheit gibt es eine Reihe von Richtlinien, wie etwa die Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung berufsqualifizierender Diplome und Befähigungsnachweise. Wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sind durch die Entsende-Richtlinie Mindeststandards hinsichtlich sozialen Schutzes, tarifvertragliche Regelungen geregelt worden, da vorher nicht klar war, welches Recht anzuwenden war.

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